679/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
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                                  Antrag

 

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Amon, MBA

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Krankenversicherung und Pensionsversicherung“ ersetzt.

2. Im § 18 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.“

3. § 21 Abs. 1 achter Satz lautet:

„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

4. Im § 27 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „40 vH“ ersetzt.

5. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.

6. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 55 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.“

7. § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. die Freizeitphase im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.“

8. In der Überschrift zu § 34 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanspruch“ durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch“ ersetzt.

9. Im § 34 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, der Ausdruck „Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt und folgender Absatz angefügt:

„(2) Der Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, für die

           1. gemäß § 123 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und

           2. gemäß § 51d Abs. 3 ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.“

10. Im § 39a Abs. 1 wird der Ausdruck „2004 bis 2006“ durch den Ausdruck „2004 bis 2010“ ersetzt.

11. §39a Abs. 7 lautet:

„(7) Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen, gelten die Abs. 1 bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters

           1. im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,

           2. im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,

           3. im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,

           4. im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,

           5. im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,

           6. im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,

           7. im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,

           8. im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,

           9. im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,

         10. im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,

         11. im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,

         12. im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,

         13. im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate.“

12. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn

           1. Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetzes zuerkannt und später widerrufen wurde,

           2. Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden,

           3. kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und

           4. ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt.“

13. Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im § 43a Abs. 1 Z 1 genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß § 34 treten, gemäß § 43a Abs. 1 abzugelten.“

14. Im § 43 wird nach dem Ausdruck „Leistungsbezieher“ der Ausdruck „und gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen“ sowie vor dem Ausdruck „ausscheiden“ der Ausdruck „oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34“ eingefügt.

15. Dem § 79 werden folgende Abs. 100 bis 103 angefügt:

„(100) § 18 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(101) § 6 Abs. 2 Z 4, § 34 samt Überschrift, § 39a, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 6 und § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.

(102) § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(103) § 27 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 1. September 2009 begonnen hat, vor dem Ablauf des 31. August 2009 geltend gemacht wurden, gilt § 27 mit Ausnahme des Abs. 3 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter, hinsichtlich der Zahlungsweise und der Anpassung an Lohnerhöhungen jedoch mit der Maßgabe, dass diese ab 1. Jänner 2010 entsprechend den im § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 vorgesehenen Regelungen zu erfolgen hat.“

16. § 82 Abs. 2 lautet ab Z 6:

         „6. in den Jahren 2009 bis 2010 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den 696. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           7. im Jahr 2011 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den 702. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           8. im Jahr 2012 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den 708. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,

           9. im Jahr 2013 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den 714. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.“

17. § 82 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“

2. Die §§ 5a bis 5c samt Überschriften entfallen.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2014 tritt § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 wieder in Kraft.“

4. Im § 11 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.”

2. Dem § 31 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten werden.

(8) Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern. Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.“

3. § 37a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die

                a) vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder

               b) aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und“

4. Dem § 37b Abs. 3 und dem § 37c Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Beihilfe ab dem siebenten Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“

5. Im § 37b Abs. 4 und im § 37c Abs. 6 wird nach dem vierten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:

„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insgesamt 24 Monaten zulässig.“

6. Im § 37b Abs. 5 und im § 37c Abs. 7 wird vor dem Punkt am Ende des Absatzes jeweils die Wortfolge “, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage“ eingefügt.

7. Im § 38b wird vor dem Ausdruck „beziehen“ der Ausdruck „oder Sonderunterstützung“ eingefügt.

8. Dem § 78 werden folgende Abs. 23 und 24 angefügt:

„(23) Die §§ 37b Abs. 3, 4 und 5 sowie 37c Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(24) Die §§ 4 Abs. 4, 31 Abs. 7 und 8, 37a Abs. 1 Z 2 sowie 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.“

9. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 37b Abs. 3 letzter Satz und § 37c Abs. 4 letzter Satz sowie § 37b Abs. 4 fünfter Satz und § 37c Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Bestimmungen“ der Ausdruck „des Allgemeinen Pensionsgesetzes, “ eingefügt.

2. Im § 13 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49“ ersetzt.“

3. Dem Art. V werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

(22) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 2009 liegt.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.“

2. Im § 11 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.

3. Im § 11 Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 22 angefügt:

       „22. § 11 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft und gilt für nach dem 31. Juli 2009 bis längstens 31. Dezember 2011 vereinbarte Bildungskarenzen. Für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen gelten diese Bestimmungen in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(38) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden. Weiters hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen in der Fassung vor diesen Änderungen gelten.“

Artikel 7

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Berechtigung zur Antragstellung kommt nur dem Anspruchsberechtigten zu. Werden der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder die nach § 1 Abs. 2 gesicherten Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen, ist der Anspruchsberechtigte zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche verpflichtet. Kommt der Anspruchsberechtigte der Verpflichtung zur Antragstellung nicht innerhalb der Antragsfrist nach Abs. 1 nach, so ist der Gläubiger zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche berechtigt, wenn er gegen den Anspruchsberechtigten einen rechtskräftigen Exekutionstitel betreffend die Verpflichtung zur Antragstellung erwirkt hat und diesen gemeinsam mit einem den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechenden Antrag binnen sechs Monaten nach dem Ende der Antragsfrist nach Abs. 1 vorlegt. Die Verfahrensrechte und -pflichten eines antragsberechtigten Gläubigers entsprechen jener des Anspruchsberechtigten. Der Ablauf der Antragsfrist des Gläubigers ist während des Verfahrens zur Erlangung des Exekutionstitels betreffend die Verpflichtung des Anspruchsberechtigten zur Antragstellung gehemmt. Eine durch Nachsicht ermöglichte verspätete Antragstellung des betroffenen Anspruchsberechtigten ist auf jenen Teil der gesicherten Ansprüche beschränkt, der nicht bereits anderen Personen zuerkannt wurde.“

2. Im § 12 Abs. 5 und im § 19 Abs. 4 wird jeweils die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

3. Im § 13a Abs. 1 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

4. § 13e Abs. 1 lautet:

§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.“

5. Dem § 13e wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.“

6. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ersetzung der Bezeichnungen in § 1 Abs. 1, 3, 4a, 5 und 6, § 1a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, in der Überschrift vor § 1b, im § 1b Abs. 1 bis 4, in der Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 3a Abs. 1 bis 5, § 3b, § 3c, § 3d Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 7 Abs. 2, 6, 6a, 7 und 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 1 und Z 4, Abs. 2 und Abs. 4, in der Überschrift vor § 13, im § 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 8 Z 5, § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 1, § 13c Abs. 1, § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 14a, § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 14 Abs. 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

7. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2009

§ 22. (1) § 13e Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

(3) Die Bezeichnungsänderungen im § 12 Abs. 5, § 13a Abs. 1 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 wird der Ausdruck „2007 bis 2009“ durch den Ausdruck „2007 bis 2011“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:

Art. XIII Abs. 12 lautet:

„(12) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

Allgemeine Bemerkungen:

Der vorliegende Entwurf setzt auf der Grundlage ausführlicher Beratungen mit den Sozialpartnern den bereits im Regierungsprogramm vereinbarten und in einem ersten Schritt mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 eingeschlagenen Weg fort, den Einsatz jener arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu verbessern bzw. zu erweitern, die zum Arbeitsplatzerhalt beitragen, bei der Bewältigung des Strukturwandels sowohl für Unternehmen als auch Arbeitnehmer Hilfestellung bieten, vor dem Hintergrund laufend gestiegener Qualifikationsanforderungen ArbeitnehmerInnen wie auch Arbeitsuchende bei der Höherqualifizierung unterstützen, aber auch Jugendlichen am Beginn der Berufslaufbahn den Einstieg in die betriebliche Ausbildung erleichtern.

Wesentliches Element der Erweiterung des arbeitsmarktpolitischen Maßnahmenspektrums ist dabei die Neuregelung der Altersteilzeit in Verbindung mit Verfahrensvereinfachungen, die ua. dazu beitragen soll, die Erwerbsbeteiligung älterer ArbeitnehmerInnen weiter anzuheben und damit zu einer verbesserten Einnahmen-/Aufwandsbilanz in den sozialen Schutzsystemen zu führen, vor allem aber auch gerade für diese älteren Beschäftigten nachhaltige Beschäftigungsverläufe zu erschließen. Dies erscheint im Besonderen auch als Anschlussperspektive nach kürzeren oder längeren Phasen der Kurzarbeit von besonderer Relevanz.

Die befristete Erhöhung der Kurzarbeitsbeihilfe in Verbindung mit der Verlängerung des Gewährungszeitraums der Beihilfe auf maximal 24 Monate soll jenen Unternehmen die Absicherung der Arbeitsplätze ermöglichen, die spätestens im Jahr 2010 mit der Kurzarbeit beginnen. Mit der Erhöhung der Beihilfe sollen insbesondere auch Wettbewerbsnachteile mit den Haupthandelspartnern hintangehalten werden.

Die Verbesserung der Einsatzmöglichkeit des Solidaritätsprämienmodells fördert die nachhaltige Anpassung der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit einem zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Ausbildung für Jugendliche.

Die befristete Verbesserung bei der Regelung der Bildungskarenz setzt den erfolgreich eingeschlagenen Weg fort, Unternehmen wie ArbeitnehmerInnen im Zuge der strukturellen Anpassung an geänderte Marktbedingungen beim Erwerb der erforderlichen Qualifikationen zu unterstützen und die ArbeitnehmerInnen während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen materiell abzusichern.

Die Einrichtung einer neuen Jugendstiftung soll dazu beitragen, das bewährte arbeitsmarktpolitische Modell der Arbeitsstiftungen zu erweitern und gezielt für jene jugendlichen Arbeitsuchenden einzusetzen, die einen Umstieg in eine neue Beschäftigung leisten müssen, wobei insbesondere neue oder zusätzliche Ausbildungen bzw. Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können.

Als Beitrag zur sozialen Absicherung sollen länger zurück liegende Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes aufgewertet werden. Dazu dient auch die Verlängerung des Übergangsgeldes, das bisher mit Jahresende 2009 befristet ist, und die Krankenversicherung für jene Personen, die auf Grund der Einkommensanrechnung keine Notstandshilfe erhalten können, aber keine beitragsfreie Mitversicherung in Anspruch nehmen können. Diese Anpassungen leisten zudem einen Beitrag zur Absicherung der Konsumnachfrage für eine sozialpolitisch wichtige Zielgruppe.

Die Änderungen des Sonderunterstützungsgesetzes bezwecken Angleichungen an das Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich Korridorpension und Verfügbarkeit. Die Beitragsregelung zum Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz ermöglicht den Sozialpartnern der Bauwirtschaft die Entwicklung von neuen Modellen der Arbeitszeitgestaltung in dieser Branche. Der Entfall des Bonus-Malus-Modells und die befristete Verschiebung der Befreiung vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Personen von 57 auf 58 Jahre dienen der Finanzierung der arbeitsmarktpolitischen Verbesserungen. Der Entfall des Bonus-Malus-Modells bedeutet darüber hinaus eine Verfahrensentlastung der Unternehmen und der Krankenversicherungsträger.

Als Inkrafttretenszeitpunkt sind jeweils die frühestmöglichen Zeitpunkte unter Berücksichtigung der Vorlaufzeit für die Vorbereitung und Anpassung der administrativen Applikationen vorgesehen, um so rasch wie möglich einen weiteren Beitrag zur Krisenbewältigung zu leisten.

Bezüglich der Höhe des Nachtschwerarbeits‑Beitrages hat die Bundesregierung auf der Basis einer Verständigung der Sozialpartner Einigung darüber erzielt, die Beitragsanhebung für die nächsten Jahre auszusetzen und damit zur Stabilisierung der Lohnnebenkosten beizutragen.

Dementsprechend soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Verpflichtung zur Anhebung des Nachtschwerarbeits‑Beitrages im Verordnungsweg bis zum Jahr 2013 sistiert werden.

Bemerkungen zu den einzelnen Änderungen:

Zu Art. 1 (Änderung des AlVG)

Zu den Z 1, 8, 9, 13, 14 und 15 (§§ 6 Abs. 2 Z 4, 34, 42 Abs. 6, 43 und 79 Abs. 101 AlVG):

Personen, die auf Grund der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners oder Lebensgefährten mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, sind derzeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nur in der Pensionsversicherung, nicht jedoch in der Krankenversicherung versichert. Diese Regelung ist unbefriedigend, da nicht alle betroffenen Personen einen Krankenversicherungsschutz durch eine Mitversicherung haben und die Mitversicherung zum Teil kostenlos, zum Teil jedoch beitragspflichtig ist. Es soll daher für jenen kleinen Personenkreis, für den keine beitragsfreie Mitversicherung gilt, neben der Pensionsversicherung auch eine Krankenversicherung vorgesehen und den Krankenversicherungsträgern der entstehende Aufwand abgegolten werden. Die Beitragsleistung soll wie bereits derzeit für Leistungsbezieher für Zeiten ohne Geldleistungsanspruch erfolgen. Die neuen Regelungen sollen so rasch wie möglich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens mit 1. August 2009 in Kraft treten, zumal dadurch Haushalte mit geringem Einkommen entlastet werden.

Zu den Z 2 und 15 (§ 18 Abs. 7 und § 79 Abs. 100 AlVG):

Die Änderung dient der gesetzlichen Verankerung einer Arbeitsstiftung mit besonderem Schwerpunkt auf junge Arbeitslose. Damit soll eine zusätzliche Möglichkeit zur Qualifizierung mit vorrangiger Ausrichtung auf die besonderen Bedürfnisse junger Arbeitsloser, von denen viele auf Grund der krisenhaften Entwicklung der Wirtschaft ihr Arbeitsverhältnis zB bei einem Überlassungsunternehmen verloren haben, geschaffen werden. Die neue Stiftung soll im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit bereits ab 1. Juni 2009 eingerichtet werden können.

Zu den Z 3 und 15 (§ 21 Abs. 1 und § 79 Abs. 102 AlVG):

Bisher ist eine Aufwertung der für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nur vorgesehen, wenn diese älter als vier Jahre sind. Künftig sollen in Angleichung an andere Bemessungsverfahren der sozialen Sicherungssysteme alle älteren Jahresbeitragsgrundlagen entsprechend aufgewertet werden, um zur Abwehr von Armutsgefährdung den zwischenzeitig eingetretenen Geldwertverlust auszugleichen. Die Neuregelung soll wegen der erforderlichen technischen Änderungen mit 1. September 2009 in Kraft treten.

Zu den Z 4 bis 7 und 15 bis 17 (§§ 27 Abs. 2 bis 5, 79 Abs. 102 und 103 sowie 82 AlVG):

Mit der Neuregelung der Altersteilzeit soll ein substanzieller Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet werden. Es soll daher der Zugang zur Altersteilzeit erleichtert werden, indem das Mindestzugangsalter für ein weiteres Jahr wie im Jahr 2009 für Frauen ab 53 Jahren und Männer ab 58 Jahren festgelegt wird. Die Freizeitphase im Rahmen von Blockzeitvereinbarungen soll wie bisher nicht mehr als zweieinhalb Jahre betragen können.

Mit der Neuregelung der Altersteilzeit soll ein substanzieller Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet werden. Die kontinuierliche Arbeitszeitreduktion, die eine rasche Verminderung der Arbeitskapazität bewirkt, soll gegenüber Blockzeitregelungen, die zunächst unverminderte Vollarbeit und erst später Freizeit vorsehen, begünstigt werden. Die Verminderung der Arbeitszeit soll dabei nicht nur mit gleichbleibender Wochenarbeitszeit, sondern auch variabel möglich sein, soweit ein Durchrechnungszeitraum von höchstens einem Jahr nicht überschritten wird. Eine leichte Staffelung der Arbeitszeit innerhalb einer Bandbreite von 20 Prozent der Normalarbeitszeit in den einzelnen Durchrechnungszeiträumen soll möglich sein (zB im ersten Jahr der Altersteilzeit jeweils 60 Prozent der Normalarbeitszeit, im zweiten Jahr 50 Prozent und im dritten Jahr 40 Prozent.) Damit soll die in manchen Unternehmensbereichen notwendige und auch übliche Flexibilität gewährleistet werden.

Auf das Erfordernis der Ersatzkrafteinstellung soll verzichtet werden, weil eine solche in Zeiten verbreiteter Überkapazitäten nicht generell verlangt werden kann und deren Kontrolle einen hohen bürokratischen Aufwand erfordert. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Markt- und Auftragslage auch ohne gesetzliche Verpflichtung Ersatzkräfte eingestellt werden.

Künftig soll für jene Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit zwar weniger als 80 Prozent, jedoch zumindest 60 Prozent der Normalarbeitszeit beträgt, ebenfalls Altersteilzeitgeld gewährt werden können, auch um die europarechtlich gebotene Gleichstellung zu gewährleisten.

Phasen der Kurzarbeit sollen hinsichtlich Arbeitszeit und Entgelt wie Zeiträume mit Normalarbeitszeit betrachtet werden.

Durch einfachere Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sollen sowohl die Unternehmen als auch das Arbeitsmarktservice hinsichtlich des erforderlichen Verwaltungsaufwandes entlastet werden.

Ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf Korridorpension soll dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für die Dauer von längstens einem Jahr nicht entgegen stehen. Dadurch soll eine Benachteiligung von Personen in Altersteilzeit, die auf Grund der geltenden Regelung die Korridorpension in Anspruch nehmen müssen, gegenüber anderen Personen vermieden und gleichzeitig die Möglichkeit längerer Beschäftigung Älterer verbunden mit zusätzlichen Beitragszeiten zur Pensionsversicherung eröffnet werden. Auch Arbeitslose, deren Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers, berechtigten vorzeitigen Austritt oder Fristablauf geendet hat, können nämlich noch bis zu ein Jahr lang Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen. Vor allem wird diese Änderung Personen, die wenige Monate nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abschlagsfrei in Pension gehen könn(t)en, zu Gute kommen.

Die Neuregelungen sollen wegen der erforderlichen technischen Änderungen mit 1. September 2009 in Kraft treten. Die Heranziehung des Tariflohnindex soll ab 2010 gelten, ebenso die Anwendung der Bagatellgrenze auch auf alte Vereinbarungen.

Zu Z 10 und 11 (§§ 39a AlVG):

Das Übergangsgeld setzt vorangehende mindestens einjährige Arbeitslosigkeit voraus und wurde im Zuge der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a ASVG) als Überbrückungsleistung zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und der auf Grund der schrittweisen Anhebung des Antrittsalters für die auslaufende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) erst mit Verzögerung zustehenden vorzeitigen Alterspension geschaffen. Der Zugang zum Übergangsgeld wurde gesetzlich zunächst von Anfang 2004 bis Ende 2006 befristet. Entsprechend der Verordnungsermächtigung wurde der Zugang bis Ende 2009 aufgrund ungünstiger Beschäftigungsaussichten verlängert (Verordnung BGBl. II Nr. 408/2006).

Nunmehr besteht im Hinblick auf die zu erwartende besonders ungünstige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und daher praktisch nicht vorhandene Beschäftigungsaussichten für bereits mindestens ein Jahr arbeitslose ältere Arbeitnehmer, die nach langer Versicherungsdauer in der Pensionsversicherung auf Grund der bestehenden Übergangsregelung gegenüber der ursprünglichen Regelung (Frauen ab 56 ½ Jahren und Männer ab 61 ½ Jahren) erst verspätet in vorzeitige Alterspension gehen können, das Problem, dass ab Anfang 2010 kein Zugang zum Übergangsgeld mehr möglich ist. Bei der Schaffung der befristeten Regelung konnte noch davon ausgegangen werden, dass spätestens ab 2010 eine verstärkte Nachfrage nach Arbeitskräften und damit auch wesentlich verbesserte Beschäftigungsaussichten für ältere Arbeitnehmer bestehen könnten. Diese seinerzeitige Einschätzung hat sich nicht erfüllt. Es soll daher der Zugang zum Übergangsgeld auch noch im Jahr 2010 wie bisher möglich sein und ab 2011 eine Einschleifregelung gelten.

Übergangsgeldbezieher können bei mangelnder Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit durch eine Richtlinie des Arbeitsmarktservice gemäß § 38b AMSG vom Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit für eine Beschäftigung befreit werden, was bisher unter Bedachtnahme auf die jeweilige Situation am Arbeitsmarkt jeweils für das laufende Kalenderjahr festgelegt wurde. Die Verlängerung der Zugangsmöglichkeit zum Übergangsgeld kann eine andernfalls unvermeidliche Zunahme vom Arbeitsmarktservice zu betreuender nicht vermittelbarer älterer Arbeitnehmer und deren Verpflichtung zu weiteren aussichtlosen Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung verhindern.

Zu Z 12 (§§ 41 Abs. 4 AlVG):

Die bestehende Regelung stellt noch auf die Ausgabe von Krankenscheinen ab und soll daher entsprechend angepasst werden. Während früher bei voraussichtlich zustehendem Leistungsanspruch vom AMS ein Krankenschein ausgestellt wurde und diese Bestimmung für jene Fälle benötigt wurde, in denen in der Folge keine Leistung zuerkannt werden konnte, geht es bei den wenigen verbliebenen Fällen darum, dass das Arbeitsmarktservice eine mit einem Krankenversicherungsschutz verbundene Leistung gewährt hat und sich in der Folge herausstellt, dass die Leistung nicht gebührte und daher widerrufen werden musste mit der Folge, dass die betroffenen Personen plötzlich unverschuldet mit Zahlungsforderungen konfrontiert werden. Der Ersatz der als Folge des widerrufenen Leistungsanspruches nicht aus der Krankenversicherung gedeckten Kosten ist daher gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Regelung vermeidet aufwendige Schadenersatzverfahren und stellt sowohl eine sozialverträgliche als auch Ressourcen schonende und kostengünstige Lösung dar, da sie nur in jenen Einzelfällen zum Tragen kommt, in denen keine Krankenversicherung auf Grund einer Mitversicherung besteht.

Zu Art. 2 (Änderung des AMPFG)

Zu den Z 1 und 3 (§ 2 Abs. 8 und § 10 Abs. 39 AMPFG):

Mit der befristeten Verschiebung der Altersgrenze für die Beitragsbefreiung um ein Jahr soll ein Beitrag zu zielgruppenspezifischen beschäftigungsfördernden und –sichernden Maßnahmen (zB Eingliederungsbeihilfe, Einstellungsförderung Jugendliche, Kombilohn, Qualifizierung für Ältere) geleistet werden.

Zu den Z 2 und 4 (Entfall der §§ 5a bis 5c sowie § 11 Abs. 2 AMPFG):

Da das Bonus-Malus-System aufgrund vorliegender Evaluierungsergebnisse und im Vergleich mit den gezielten, zielgruppenorientierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen keinen arbeitsmarktpolitischen Steuerungseffekt hat, jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und für die Krankenversicherungsträger bedeutet, trotz differenzierter Ausnahmetatbestände in vielen Fällen zu keinem allgemein zufriedenstellenden Ergebnis führt (weil die Zuordnung nur nach dem formalen Auflösungsgrund erfolgen kann) und der Saldo für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik negativ ist, soll dieses entfallen. Der kontinuierliche negative Saldo resultiert daraus, dass der Bonus (Entfall des Dienstgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung) bei jeder Einstellung von über 50 Jahre alten Personen anfällt, während der Malus (Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung) nur bei bestimmten Auflösungsformen von Dienstverhältnissen mit mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigten über 50 Jahre alten Personen zu entrichten ist. Dem gegenüber umfasst das Instrumentarium der Arbeitsmarktpolitik bewährte Interventionsmöglichkeiten zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie zum Beispiel die Einstellungsbeihilfe und den Kombilohn. Zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung älterer Personen dienen spezifische Kündigungsschutzbestimmungen.

Zu Art. 3 (Änderung des AMSG)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 AMSG):

Im Sinne der größtmöglichen Transparenz und im Hinblick auf die verpflichtende Kundmachung von Richtlinien, die rechtsgestaltende Wirkung im Bereich der Arbeitslosenversicherung haben, soll geregelt werden, dass entsprechende Richtlinien im Internet kundzumachen sind, wie dies gemäß § 351g Abs. 1 ASVG bereits für Verordnungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gilt. An der bisherigen Praxis, die entsprechenden Richtlinien in der regionalen Geschäftsstelle auszuhängen und bei Bedarf Papierausdrucke zur Verfügung zu stellen, soll sich dadurch nichts ändern.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 7 und 8 AMSG):

Mit diesen Regelungen soll einerseits die Bedeutung der Qualifizierung von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter Beschäftigter wie etwa bei Kurzarbeit betont und andererseits auch eine Grundlage für eine allfällige Beteiligung des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Gesundheitsförderung auf Grund ihrer jeweils spezifischen Zuständigkeit (zB Krankenversicherungsträger, Pensionsversicherungsträger, Bundessozialamt, Sozialhilfeträger, gesetzliche und freiwillige Interessenvertretungen usw.) verankert werden, um durch die Bündelung die Effektivität der Maßnahmen zur Beschäftigungsstabilisierung Älterer weiter zu erhöhen und damit auch einen Beitrag zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters zu leisten.

Zu Z 3 (§ 37a Abs. 1 Z 2 AMSG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Anwendung des Solidaritätsprämienmodells erleichtert werden. In wirtschaftlichen Krisensituationen, in denen auf Grund eines geringeren Arbeitsvolumens die Einstellung zusätzlicher Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang in Betracht kommt, kann durch die zusätzliche Einstellung von Lehrlingen einerseits ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Jugendarbeitslosigkeit und andererseits zur Heranbildung künftig benötigter qualifizierter Arbeitskräfte geleistet werden. Darüber hinaus eröffnet die Erweiterung des Modells die nachhaltige Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit, beispielsweise auch im Anschluss an kürzere oder längere Phasen der Kurzarbeit.

Zu den Z 4, 5 und 9 (§ 37b Abs. 3 und 4, § 37c Abs. 4 und 6 sowie § 79 Abs. 3 AMSG):

Nach dem Vorbild der deutschen Regelung soll befristet ab dem siebenten Monat der Kurzarbeit oder Kurzarbeit mit Qualifizierung für die restliche Dauer der insgesamt bis zu 24 Monate möglichen Beihilfengewährung die Beihilfe um den auf Grund der Wahrung der unverkürzten Bemessungsgrundlage erhöhten Aufwand der Arbeitgeber für Sozialversicherungsbeiträge angehoben werden.

Zu Z 6 (§ 37b Abs. 5 und § 37c Abs. 7 AMSG):

Mit der Günstigkeitsregelung sollen insbesondere Nachteile für Lehrlinge vermieden werden, wenn diese nach Abschluss ihrer Lehre in die Kurzarbeit einbezogen werden.

Zu Z 7 (§ 38b AMSG):

Sonderunterstützungsbezieher sollen künftig hinsichtlich der Verfügbarkeit wie Übergangsgeldbezieher behandelt werden können.

Zu Art. 4 (Änderung des SUG)

Zu den Z 1 und 3 (§ 4 Abs. 1 und Art. V Abs. 22 SUG):

Anlässlich der Einführung der Korridorpension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz wurde eine entsprechende Anpassung dieser Bestimmung unterlassen. Künftig soll die Berechtigung zum Bezug einer Sonderunterstützung für neue Bezieher dieser Leistung nicht erst mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die normale Alterspension nach dem ASVG, sondern in gleicher Weise wie für Leistungsbezieher nach dem AlVG spätestens ein Jahr nach der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Korridorpension nach dem APG enden.

Zu Z 2 (§ 13 SUG):

Die Änderung dient lediglich der Anpassung der Verweisungen an das Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kontrollmeldungen.

Zu Art. 5 (Änderung des AVRAG)

Zu Z 1 bis 3 (§ 11 Abs. 1 und 1a sowie § 19 Abs. 1 Z 22 AVRAG):

Bisher konnte eine Bildungskarenz erst ab dem zweiten Arbeitsjahr zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in vereinbart werden. Nunmehr sollen Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit haben, eine Bildungskarenz bei Vorliegen einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten zu vereinbaren. Damit wird jenen Arbeitnehmer/innen, die auf Grund verschiedener Umstände (beispielsweise Insolvenz des/der früheren Arbeitgebers/in) noch keine Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr aufweisen, ermöglicht, früher Bildungskarenz zu vereinbaren. Auch Saisonarbeitskräfte, deren Arbeitsverhältnis drei Monate gedauert hat, können nunmehr eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern befristete Arbeitsverhältnisse zu diesem/dieser Arbeitgeber/in im Ausmaß von mindestens sechs Monaten (bisher ein Jahr) innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz vorliegen.

Neu ist weiters, dass die Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten auf zwei Monate herabgesetzt wird, um auch den Erwerb von spezifischen Zusatzqualifikationen bzw. Kenntnissen und Fertigkeiten zu ermöglichen, die eine kürzere Maßnahmendauer erfordern, und gleichzeitig die Flexibilität der Betriebe beim Einsatz dieses Instruments zu erhöhen.

Die Neuregelung soll bis Ende 2011 befristet gelten.

Zu Art. 6 (Änderung des LAG 1984)

Siehe die Bemerkungen zu Art. 5.

Zu Art. 7 (Änderung des IESG)

Zu den Z 1 und 7 (§ 6 Abs. 8 und § 22 Abs. 2 IESG):

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14.10.2008, GZ 8 Ob S 6/08b, hat dieser in Abänderung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass einem Überweisungsgläubiger infolge Pfändung des Insolvenz-Entgelts (IEG) ein eigenes Antragsrecht auf IEG zusteht. Die dadurch aufgeworfenen Fragen und Probleme bedürfen einer Lösung.

Der gegenständliche Entwurf dient der Klarstellung der Rechtslage. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird sowohl ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der IEF-Service GmbH verhindert als auch den Interessen der Gläubiger durch die Einräumung eines subsidiären Rechts auf Antragstellung bei nicht zeitgerechter Antragstellung des betroffenen Arbeiternehmers Rechnung getragen.

Grundsätzlich soll nur dem Anspruchsberechtigten – also im Regelfall dem Arbeitnehmer selbst – das Antragsrecht auf den Anspruch auf IEG auch hinsichtlich der gepfändeten, verpfändeten oder übertragenen Teile seiner Ansprüche gegenüber dem (insolvent gewordenen) Arbeitgeber zustehen. In diesem Fall sind die gepfändeten, verpfändeten oder übertragenen Teile der Ansprüche nach § 7 Abs. 6 IESG ohnehin an den berechtigten Gläubiger zu zahlen. Nur für den Fall, dass diese Antragstellung überhaupt unterbleibt oder nicht fristgerecht erfolgt, soll der Gläubiger die Möglichkeit haben – eingeschränkt auf die ihm nach dem Exekutionsrecht zustehenden Teile der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers – einen Antrag auf IEG zu stellen. Zur Vermeidung mehrerer Anträge über dieselben Forderungen muss der Gläubiger hierzu einen entsprechenden Exekutionstitel, der den Anspruchsberechtigten zur Antragstellung verpflichtet, erwirken. Die übrigen Voraussetzungen für den Antrag sollen dieselben sein wie bei einem Antrag des Arbeitnehmers, wobei die Frist zur Antragstellung durch den Gläubiger während des Verfahrens zur Erlangung dieses Exekutionstitels gehemmt ist. Im Falle einer durch Nachsicht ermöglichten verspäteten Antragstellung des betroffenen Anspruchsberechtigten kann sich diese nur auf jene Teile des gesicherten Anspruches beziehen, die noch nicht auf Grund subsidiärer Antragstellung zuerkannt wurden.

Zu den Z 2, 3, 6 und 7 (§§ 12 Abs. 5, 13a Abs. 1, 19 Abs. 4, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 3 IESG):

Diese Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen anlässlich der Bezeichnungsänderungen von „Insolvenz-Ausfallgeld“ auf „Insolvenz-Entgelt“ und von „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ auf „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ im Zuge der IESG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2008.

Im Zuge dieser Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 wurden auf Wunsch der IEF-Service GmbH insbesondere die Bezeichnungen „Insolvenz-Ausfallgeld“ und „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ auf „Insolvenz-Entgelt“ und „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ geändert. In den betroffenen Bestimmungen des § 12 Abs. 5, § 13a Abs. 1 und § 19 Abs. 4 IESG sind diese Bezeichnungsersetzungen irrtümlich unterblieben. Die Übergangsregelung des § 21 Abs. 3 IESG war ebenfalls entsprechend anzupassen und wurde zur besseren Lesbarkeit neu gefasst.

Zu den Z 4, 5 und 6 (§ 13e Abs. 1 und § 22 Abs. 1 IESG):

Mit der Änderung des § 13e Abs. 1 und 4 IESG (siehe auch zu Art. 1 Z 2) sollen die Qualifizierung und sonstige Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung junger Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt im Rahmen einer Arbeitsstiftung ermöglicht werden. Diese Änderung soll im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit bereits mit 1. Juni 2009 in Kraft treten.

Zu Art. 8 (Änderung des BSchEG)

Im Hinblick darauf, dass angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Erhöhung der Lohnnebenkosten vermieden werden soll, soll die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden. Darüber hinaus soll den zuständigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, auf der Grundlage der bereits laufenden Verhandlungen neue Modelle der Arbeitszeitgestaltung in der Bauwirtschaft zu entwickeln und in der Folge im Kollektivvertrag zu verankern.

Zu Art. 9 (Änderung des NSchG)

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat gemäß Art. XI Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Beitragssatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung durch Verordnung so zu ändern, dass der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 % der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hierbei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem folgenden Geschäftsjahr wirksam.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Art. XIII Abs. 12 NSchG wird daher sichergestellt, dass bis einschließlich 2013 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt und somit weiterhin 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt. Auch diese Regelung bedeutet eine Stabilisierung der Lohnnebenkosten.