680/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Gebühren­gesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 9 lautet die Z 2:

         „2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.“

2. In § 124b wird nach der Z 165 folgende Z 166 angefügt:

     „166. § 34 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lauten die Z 2 bis 4a:

         „2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz                                                  100 Euro

         2a. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz                                                220 Euro

           3. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz                                                                       30 Euro

           4. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 45 Euro

         4a. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 165 Euro“

b) In Abs. 1 entfällt die Z 6.

c) In Abs. 2 lautet die Z 1a:

„1a. Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das

16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat                                                  26,30 Euro“

d) Abs. 5 lautet:

„(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

                         - des Abs. 1 Z 1......................53,03 Euro

                         - des Abs. 1 Z 2......................79 Euro

                         - des Abs. 1 Z 2a......................199 Euro

                         - des Abs. 1 Z 5......................34,50 Euro

                         - des Abs. 1 Z 8......................30,50 Euro

                         - des Abs. 2 Z 1 …………….35 Euro

In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

2. In § 35 Abs. 6 lautet der letzte Satz:

„Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 sowie auf Reisedokumente gemäß § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 4 und 4a nicht anzuwenden.“

3. In § 37 Abs. 22 lautet der zweite Satz:

„§ 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 5 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.“

4. In § 37 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 4a, Abs 2 Z 1a und Abs. 5 sowie § 35 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009, treten mit 15. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 14. Juli 2009 entsteht. § 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 15. Juli 2009 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 6 tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Begründung:

Zu Art. 1 (§ 34 Abs. 9 Z 1 und 2 sowie § 124b Z 166 EStG 1988):

Durch die Änderung soll erreicht werden, dass Aufwendungen für die Betreuung von behinderten Kindern zusätzlich zum Freibetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 262 Euro monatlich bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, steuerlich abzugsfähig sind.

Zu Art. 2 (§§ 14, 35 und 37 GebG 1957):

Aufgrund der Änderung der EU-Verordnung Nr. 2252/2004 müssen in Hinkunft auch Reisepässe von Kindern mit einem elektronischen Datenträger (Chip) ausgestattet sein. Darüber hinaus dürfen auch  Miteintragungen von Kindern im Reisepass der Eltern nicht weiter vorgenommen werden.

Da auch Reisepässe für Kinder mit einem elektronischen Datenträger versehen werden müssen, würde die Gebühr nach derzeitiger Rechtslage - wie für einen Reisepass für Erwachsene – 69,90 Euro betragen. Damit auch weiterhin die Ausstellung von Reisepässen für Kinder unter 12 Jahren begünstigt möglich ist, soll für Kinderreisepässe der niedrigere Gebührensatz von 30 Euro geschaffen werden. Der Kinderexpresspass und der neu angebotene Ein-Tages-Expresspass für Erwachsene und Kinder sind ebenfalls mit einem elektronischen Datenträger (Chip) ausgestattet. Die dafür vorgesehenen Gebührensätze tragen den erhöhten Kosten Rechnung.

 

Personalausweise für Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen einer niedrigeren Gebühr von 26,30 Euro unterliegen.

 

Weiters wird ein Redaktionsversehen beseitigt.