686/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, Wolfgang Katzian

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß §§ 12, 12a und 13a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzesentwurf unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zuzuweisen.

 

Begründung:

Zu Z 1 (§ 1)

Die in § 1 ÖSG enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Novellierung der im Ökostromgesetz enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 5)

Diese Änderung bezweckt die Berichtigung eines Zitates, welche durch das Inkrafttreten des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, zur Vermeidung von Mehrdeutigkeiten der Gesetzesauslegung erforderlich geworden ist.