687/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Mag. Kurt Gaßner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs­Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Gesundheits- und Ernährungssicher­heitsgesetz, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermeh­rungsgsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs­Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

2 Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes

3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

4 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

5 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

6 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

7 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 geändert wird

Das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird wie folgt geändert:

Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems er­lassen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2010

1.   die Referenzparzelle als geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Iden­tifikationssystems im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,

2.   die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und

3. für die digitale Ermittlung gemäß Z 2 ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt werden.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert wird

Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 72/2008, wird wie folgt geändert:

1.§1 Abs. 2 Z 20 entfällt.

2. § 1 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GlS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bleibt bis 31. Juli 2009 als Bundesgesetz in Geltung.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert wird

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1.    die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Ge­meinschaft,

2.    die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und

3. die nachweisliche Lagerung zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.

Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.“

Artikel 4

    Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „des Qualitätsklassengesetzes" durch die Wortfolge „des Vermarktungsnormengesetzes“ ersetzt.

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzgutgesetz 1997 geändert wird

Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstar­ten (Pflanzgutgesetz 1997) BGBl. I Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG ange­führten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzentei­le von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.“


 

Artikel 6

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z l lautet:

 

„1. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen be­stimmt sind. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

a) Früchte im botanischen Sinne sowie Gemüse, jeweils sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

b) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

c) Schnittblumen,

d) Äste sowie gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln,

e) Blätter, Blattwerk,

f)   pflanzliche Gewebekulturen,

g) bestäubungsfähiger Pollen,

h) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.“

Artikel 7

Bundesgesetz, mit dem das forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert wird

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 2 lit. c lautet:

,,c) Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).“

Begründung

zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2009

Begründung

Mit dem vorliegenden Agrarrechtsänderungsgesetz werden notwendige Anpassungen aufgrund erfolgter Änderungen im Gemeinschaftsrecht und der Vollzugserfahrungen umgesetzt.

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Land-und Forstwirtschaft zuzuweisen.