696/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Weinzinger, Zanger, DDr. Königshofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz – BWG geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz – BWG geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 39/2009 sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2009, wird wie folgt geändert:

 

1.     In § 103h lauten die ersten zwei Sätze:

 

„§ 103h. Ab dem 1. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2011 § 93a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat.“

 

 

Begründung:

 

 

Die wirtschaftliche Situation hat sich global, in Europa und in Österreich im Jahr 2009 massiv verschlechtert. Ausgehend von der „Sub-Prime-Krise“ in den USA ab dem Sommer 2007 macht sich der Einbruch der Wirtschaftslage nunmehr auch in Österreich bemerkbar.

 

Im Bankwesengesetz soll als vertrauensbildende Maßnahme im Lichte der derzeitigen Situation der unbegrenzte Haftungsrahmen für private Sparguthaben nicht mit Ende 2009 auslaufen sondern bis 2010 verlängert werden.

 


In § 93 Abs. 3 ist die unbegrenzte Einlagensicherung für natürliche Personen geregelt.

 

Die Ausdehnung der unbegrenzten Einlagensicherung für Private dient der Stärkung des schwer in Mitleidenschaft gezogenen Vertrauens der Bevölkerung in das österreichische Finanzsystem einerseits und dem individuellen Schutz der Sparer andererseits.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.