703/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 08.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Herbert, Mayerhofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Pauschalabgeltung nach der Reisegebühren-Verordnung für Polizeibeamte, die einer Dienstelle in Wien, einer anderen Landeshauptstadt oder einem gleichgelagerten Ballungszentrum mit großer räumlicher Ausdehnung zu dauernden Dienstleistung zugewiesen sind

 

In der Reisegebühren-Verordnung ist im § 2 RGV festgelegt, dass Beamte, die aufgrund eines Dienstauftrages eine Dienstverrichtung außerhalb ihres Dienstortes (Ortes der Dienstzuteilung) erbringen, eine Dienstreise nach der Reisegebühren-Verordnung geltend machen können, welche nach den Bestimmungen dieser Verordnung finanziell abzugelten ist.

 

In der derzeitigen Anwendung dieser Bestimmung liegt jedoch ein grobe Ungleichbehandlung von Polizeibeamten, die in der Bundeshauptstadt Wien oder einer anderen Großstadt (wie beispielsweise in einer Landeshauptstadt oder ähnlich gelagertes Ballungszentrum) ihren Dienst versehen und dort auch ihren Dienstort haben, und jenen Polizistinnen und Polizisten, die ihren Dienstort in den ländlichen Bereichen (wo der Dienstort meist identisch mit dem Standort der jeweiligen Polizeiinspektion ist) haben, vor.

 

Während für einen Polizeibeamten in den ländlichen Bereichen eine Dienstreise für die Dienstverrichtung außerhalb seines Dienstortes schon bei geringen räumlichen Entfernungen (Wegstrecke von mehr als 2 Kilometer Entfernung) vorliegen kann, finden diesen Bestimmungen, trotz der großen räumlichen Ausdehnung dieser Großstädte bzw. Ballungszentren, jedoch keine Anwendung.

 

Um aber gerade solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden, gibt der § 2 RVG dem Bundeskanzler bei Ortsgemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung die Möglichkeit, als Dienstort (Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist) nur bestimmte Teile einer Ortsgemeinde zu bestimmen.

Gerade für die in Wien, sowie den weiteren Landeshauptstädten und weiteren Ballungszentren zugeteilten Polizeibeamten wäre es daher aus sozialen und finanziellen Gründen gerecht, ihren Dienstort nicht mehr nach dem jeweiligen städtischen Großraum zu definieren, sondern entsprechend der Zuteilung ihres


Stadtpolizeikommandos bzw. in jenen Fällen, wo eine Zuteilung zu einer Zentralstelle vorliegt (z.B. Landeskriminalamt, Landesverkehrsamt oder dgl.) jeweils diesen postalischen Standort als ihren Dienstort im Sinne der Reisegebühren-Verordnung festzulegen.

 

Diese Änderung der Reisegebühren-Verordnung würde nicht nur eine analoge Vorgehensweise der Anwendung und der Verrechungsmöglichkeiten von Reise-gebühren wie sie derzeit im ländlichen Bereich des Polizeidienstes gehandhabt wird darstellen, sondern auch einen derzeit unterschiedlichen bzw. ungerechten Zugang hinsichtlich der Regelungen in der Reisegebühren-Verordnung beseitigen und eine objektive österreichweite Gleichstellung im Sinne einer einheitliche Regelung bei der finanziellen Abgeltung von Dienstreisen darstellen, unabhängig davon, ob der Anspruch dafür im ländlichen Bereich oder in Wien bzw. einer anderen Landeshauptstadt oder einem Ballungszentrum) anfällt. 

 

Darüber hinaus wäre es sinnvoll, innerhalb der Bundeshauptstadt Wien diese neu zu schaffenden Möglichkeiten einer Verrechung von Dienstreisen im Rahmen der Reisegebühren-Verordnung analog der bisherigen Verrechnungsmodalitäten in den Bundesländern, jedoch pauschal für die angesprochenen Bereiche abzugelten, um auch den zu erwartenden administrativen Aufwand so gering als Möglich zu halten.

 

Vor diesem Hintergrund stellen unterfertigte Abgeordnete folgenden

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, die für Polizeibeamte, die einer Dienstelle in Wien, einer anderen  Landeshauptstadt oder einem gleichgelagerten Ballungszentrum mit großer räumlicher Ausdehnung zu dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, eine finanzielle Pauschalabgeltung nach dem Gebührengesetz § 2 Absatz 5 i.V.m § 21 Absatz 1 Reisegebühren-Verordnung ermöglicht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung in den Verfassungsausschuss ersucht