709/A XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2009
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ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Einrichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. § 1 Abs 2 Z.2 lautet:

 

„2. eine Pension im Vergleich zur ursprünglichen Leistungszusage oder Erstpension um 5% oder mehr reduziert wurde. Das Mindestmaß des Abfindungsbetrages beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung. Die Beitragsgrenze der Z.1 gilt in diesem Fall nicht.“

 

2. Die bisherige § 1 Abs 2 Z.2 erhält die Bezeichnung Z.3.

 

Begründung:

 

Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte in Pensionskassen wurden unter haarsträubenden Versprechungen und Bedingungen von ArbeitgeberInnen und Politik in Pensionskassen gezwungen und müssen heute zusehen, wie ihr Geld immer weniger wird. Während Pensionskassen und deren AuftragnehmerInnen selbst dann Geld verdienen, wenn das veranlagte Geld weniger wird, können Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte nichts tun, um eigene Ansprüche zu wahren und das sukzessive Wegschmelzen zu verhindern.

 

Zur Behebung der in den letzten Jahren produzierten Verlusten ist das Pensionskassengesetz noch weit umfassender zu ändern, als in diesem Antrag vorgeschlagen. Die Schaffung der Möglichkeit eines Ausstiegs zum Schutz des eigenen Kapitals ist aber eine Voraussetzung, die in jedem Fall umgesetzt werden muss.


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.