711/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Zinggl, Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Berechnung der Witwen- und Witwerpensionen

 

 

Witwen- und Witwerpensionen werden aufgrund der derzeitigen Rechtslage in der Weise ermittelt, dass für den Prozentsatz der Pensionsleistung der/des Hinterbliebenen die Einkünfte der letzten beiden Kalenderjahre (oder der letzten vier Jahre, wenn dies für Hinterbliebene günstiger ist) des Verstorbenen gegenübergestellt werden.

Dieser Zeitraum erscheint – gemäß den legislativen Anregungen der Volksanwaltschaft – zu kurz, um zufällige Einkommensschwankungen auszugleichen. Es wäre daher sinnvoll, den Zeitraum der Gegenüberstellung der Einkünfte von Verstorbenen und Hinterbliebenen auf zehn Jahre (wenn die Versicherungszeit kürzer ist, auf den kürzeren Zeitraum) zu erstrecken. Damit kann eine der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eher entsprechende Gegenüberstellung der Beiträge zur Erreichung des Lebensstandards erreicht werden.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem der Gegenüberstellungszeitraum zur Berechnung von Witwen- und Witwerpensionen auf zehn Jahre ausgeweitet wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.