721/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Brunner, Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verkabelung von Starkstromleitungen

 

Die Planung und Genehmigung von Starkstromleitungen ist in Österreich seit Jahren von starken Sorgen und Protesten der Bevölkerung begleitet (Burgenland-, Steiermarkleitung, Salzburgleitung). Hauptgründe dafür sind Befürchtungen vor Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Natur und der Landschaft durch die Freileitungstrassenführung.

 

Grundsätzlich kann eine Verkabelung von Starkstromleitungen in sensiblen Gebieten den Ausgleich der Interessen zwischen Bevölkerung, Natur und Projektwerbern herstellen und damit eine Realisierung der Leitung ermöglichen. Diese Variante muss jedoch im Einzelfall untersucht werden, da eine Kabelvariante nicht per se umweltverträglicher ist als eine Freileitung (z.B. durch negative Beeinflussung der Grundwassersituation). Im Zuge der Genehmigungsverfahren werden (Teil-)Verkabelungsvarianten von einzelnen Parteien häufig als Lösungsmöglichkeit eingebracht.  Vonseiten der Projektwerber bzw. Leitungsbetreiber werden dagegen  technische Gründe und die im Vergleich zu Freileitungen höheren Investitionskosten angeführt.

 

Im Jahr 2008 wurde eine Studie von KEMA IEV im Auftrag der Salzburger Landesregierung präsentiert, die eine Verkabelung der geplanten 380kV-Leitung der Verbund-APG im Bundesland Salzburg in sensiblen Bereichen als mögliche Option ansieht. Die Studie unterstützte damit auch die Position der Salzburger Landesregierung und des Landtages, die die 380 kV-Leitung durch das Bundesland zumindest teilweise verkabeln wollen. Außerdem sagt die Studie aus, dass Höchstspannungskabel dem Stand der Technik entsprechen, der den technisch und wirtschaftlich realisierbaren Fortschritt beschreibt. „Stand der Technik“ muss Fortschritt und Innovation und damit etwa auch eine (Teil-)Verkabelung von Höchstspannungs­leitungen zulassen, wie sie ja bereits in vielen Ländern praktiziert wird.

 

Bei der Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen sind nach geltender Rechtslage bestimmte, vorrangig im Starkstromwegegesetz und im Grundsatzgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz), aufgezählte öffentliche Interessen zu berücksichtigen.

 

Um jedoch einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen Interessen bei Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage herbeiführen zu können, ist es notwendig, auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten und den Ausgleich von Interessenssphären – im speziellen jener der Leitungsbetreiber und der Anrainer – als berücksichtigungswürdiges öffentliches Interesse zu normieren. Dieser Weg wurde auch vom Salzburger Landtag beschritten, der in einer Novelle zum Landeselektrizitätsgesetz eine verpflichtende Verkabelung vorsieht, wenn in sensiblen Gebieten gewisse Mindestabstände der Leitungstrasse zu Bauland bzw. Wohngebäuden unterschritten werden.

 

Es ist daher zielführend, eine bundesweite Regelung zu schaffen, die dazu verpflichtet, Starkstromleitungen in bestimmten Fällen in sensiblen Bereichen als Kabel auszuführen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Schutzes der Gesundheit, der Natur, der Landschaft sowie der Interessen der Anrainer und der Netzbetreiber angebracht und technisch möglich ist.

 

Das derzeit geltende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) erfasst nur Starkstromfreileitungen, nicht aber Erdverkabelungen (Anhang 1 Z. 16 UVP-G). Ist vom Leitungsbetreiber eine Freileitung eingereicht, kann eine Erdverkabelung durch die Behörde nicht vorgeschrieben werden, weil dies eine unzulässige Projektmodifikation und daher eine – unzulässige – Vorschreibung einer anderen Sache wäre. Aus diesem Grunde liegt es am Leitungsbetreiber, die Teilstücke bereits als Erdverkabelungen einzureichen. Mit einer UVP-G-Novelle ist sicherzustellen, dass auch diese Erdverkabelungen einer UVP-Prüfung unterzogen werden müssen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend Schritte zu unternehmen, um eine Verkabelung von Starkstromleitungen in sensiblen Bereichen zu ermöglichen. Insbesondere wird

 

a) die Bundesregierung aufgefordert, ihre Eigentümerrechte am Verbund (Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG) dafür einzusetzen, dass eine technisch mögliche Teilverkabelung an sensiblen Stellen bei allen nicht genehmigten Starkstromleitungen vorgesehen wird und entsprechende Anträge zur Genehmigung eingereicht werden;

 

b) die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Novelle des Starkstromwegegesetzes und des Starkstromwegegrundsatzgesetzes vorzulegen, in der auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Interessensausgleich zwischen verschiedenen Interessenssphären in den Kanon der bei Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu beachtendenden öffentlichen Interessen mit einbezieht;

 

c) die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Novelle des UVP-G vorzulegen, damit auch erdverkabelte Teilstücke einer Starkstromleitung dem Umweltverträglichkeits­prüfungsgesetz unterliegen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.