724/A XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2009
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ANTRAG

der Abgeordneten Musiol, Kogler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:

 

In Artikel 123 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

„Für einen derartigen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“

 

Begründung:

 

 

Gemäß Artikel 123 Abs.2 B-VG kann der Präsident des Rechnungshofes durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden, wofür nach geltender Rechtslage eine einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen ausreicht. Vor dem Hintergrund, dass die Funktion des Präsidenten des Rechnungshofes aufgrund einer politisch exponierten Stellung einen erhöhten Schutz vor politischer Willkür rechtfertigt, soll das für die Abberufung notwendige Beschlussquorum entsprechend angehoben werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.