734/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.07.2009
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Antrag

 

des Abgeordneten Gradauer, Dr. Haimbuchner, Themessl

weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs.1 Z 2 lautet:

      „2. die gesamte Schuldengebarung sowie die Haftungen des Bundes; “

 

2. § 9 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„(1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungslegung. Er hat die ihm vorzulegenden Abschlussrechnungen sowie die Nachweise der Haftungen des Bundes zu überprüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. .....“

 

3. § 9 Abs. 2 lautet:

"(2) Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich Nachweise über den Stand der Schulden und Haftungen des Bundes vorzulegen."

Begründung

Der Zahlenteil (Band 2) des Bundesrechnungsabschlusses, in dem die Nachweise der Bundeshaftungen enthalten sind, wird im Wege der Buchhaltungsagentur des Bundes sowie der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt. Der Zahlenteil wird vom Bundesministerium für Finanzen dem Rechnungshof zur Verfügung gestellt und von diesem gemeinsam mit dem Berichtsteil des RH (Textteil, Band 1 des Bundesrechnungsabschlusses) dem  Nationalrat vorgelegt.

Die Haftungsnachweise werden derzeit keiner vertieften Kontrolle durch den Rechnungshof gem. § 9 RHG unterzogen, da sie formal nicht zu den Abschlussrechnungen zählen (vgl. Rechnungslegung, §§ 93 ff. BHG).

Durch diese Gesetzesänderung soll eine bestehende Kontrolllücke geschlossen und die Grundlage für die Überprüfung der Nachweise der Bundeshaftungen durch den Rechnungshof geschaffen werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.