735/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.07.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Schatz, Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend teilweise Erdverkabelung der 380-kV-Leitungen

 

 

 

 

Europaweit wächst die Anzahl an Hochspannungsleitungen, die in kombinierter Kabel-/Freileitungstrasse ausgeführt werden, um in sensiblen Gebieten einen Ausgleich der Interessen zwischen Bevölkerung, Natur und Projektwerbern herzustellen und damit eine Realisierung der Leitung zu beschleunigen.

 

So kamen in Dänemark die großen Parteien darin überein, in Zukunft im Übertragungsnetz lange Teilstrecken als Erdkabel zu verlegen und die regionalen Netze (in Dänemark 132 und 150 kV) komplett unterirdisch zu führen. In Deutschland hat Niedersachsen als erstes Bundesland ein "Erdkabelgesetz" beschlossen, welches Hochspannungsleitungen dann unter die Erde zwingt, wenn Mindestabstände unterschritten werden. Der französische Netzbetreiber RTE wiederum hat in den vergangenen Jahren freiwillig beträchtliche Leitungsabschnitte unter der Erde verlegt. Und auch in Schweden wird der größte Teil der neuen Y-förmigen Übertragungstrasse „South-West Link“ zwischen dem südlichen Schonen, Mittelschweden und der norwegischen Hauptstadt Oslo als Erdkabel gelegt.

 

Die wachsende Zahl an Erdkabel-Projekten quer durch Europa signalisiert zum einen steigendes Bewusstsein und Sensibilität von Politik und Energieversorgern gegenüber den berechtigten Interessen der AnrainerInnen. Zum anderen beginnen die europäischen Netzbetreiber in Sachen "Erdkabel" ein Know-how aufzubauen, das dazu führen wird, dass unter der Erde verlegte Kabel technisch wie finanziell schon bald mit den Freileitungen konkurrieren werden können.

 

An Österreich geht diese technisch-innovative und bürgerInnenfreundliche Entwicklung bislang spurlos vorüber, nach wie vor beharren Verbund bzw. dessen Tochterunternehmen "Austrian Power Grid" darauf, 380-kV-Hochspannungsleitungen ausschließlich als Freileitungen zu errichten. Eine andere Vorgangsweise – nämlich die Errichtung zumindest einzelner Abschnitte als unterirdische Kabelvariante – könnte aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nur von den Eigentümern betrieben werden.

Bei der Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen sind nach geltender Rechtslage bestimmte, vorrangig im Starkstromwegegesetz und im Grundsatzgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz), aufgezählte öffentliche Interessen zu berücksichtigen.

Um jedoch einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen Interessen bei Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage herbeiführen zu können, ist es notwendig, auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten und den Ausgleich von Interessenssphären – im speziellen jener der Leitungsbetreiber und der Anrainer – als berücksichtigungswürdiges öffentliches Interesse zu normieren. Dieser Weg wurde auch vom Salzburger Landtag beschritten, der in einer Novelle zum Landeselektrizitätsgesetz eine verpflichtende Verkabelung vorsieht, wenn in sensiblen Gebieten gewisse Mindestabstände der Leitungstrasse zu Bauland bzw. Wohngebäuden unterschritten werden.

Es ist daher zielführend, eine bundesweite Regelung zu schaffen, die dazu verpflichtet, Starkstromleitungen in bestimmten Fällen in sensiblen Bereichen als Kabel auszuführen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Schutzes der Gesundheit, der Natur, der Landschaft sowie der Interessen der Anrainer und der Netzbetreiber angebracht und technisch möglich ist.

Das derzeit geltende Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) erfasst nur Starkstromfreileitungen, nicht aber Erdverkabelungen (Anhang 1 Zif 16 UVP-G). Ist vom Leitungsbetreiber eine Freileitung eingereicht, kann eine Erdverkabelung durch die Behörde nicht vorgeschrieben werden, weil dies eine unzulässige Projektmodifikation und daher eine – unzulässige – Vorschreibung einer anderen Sache wäre. Aus diesem Grunde liegt es am Leitungsbetreiber, die Teilstücke bereits als Erdverkabelungen einzureichen. Mit einer UVP-G-Novelle ist sicherzustellen, dass auch diese Erdverkabelungen einer UVP-Prüfung unterzogen werden müssen.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

  1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, ihre Eigentümerrechte an der Verbund-APG dafür einzusetzen, dass eine Teilverkabelung an sensiblen Stellen bei allen nicht realisierten 380 kV-Leitungen vorgesehen wird und entsprechende Anträge (neuerlich) zur Genehmigung eingereicht werden;

 

  1. Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Novellenvorschlag zur Änderung des Starkstromwegegesetzes und es Starkstromwegegrundsatzgesetzes vorzulegen, in der auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Interessensausgleich zwischen verschiedenen Interessenssphären in den Kanon der bei Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu beachtenden öffentlichen Interessen mit einbezieht.

 

  1. Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, eine entsprechende Regierungsvorlage zur Änderung des UVP-G vorzulegen, damit auch Erdkabelprojekte bzw. kombinierte Kabel-/Freileitungstrassen  von Hochspannungsleitungen vom UVP-G mit umfasst werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.