737/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.07.2009
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Stadler, Hofer, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Starkstromwegegesetz 1968 geändert wird

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Starkstromwegegesetz 1968 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken ( Starkstromwegegesetz 1968), BGBl 70/1968 idF BGBl I 112/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

1.  § 7 lautet:

㤠7. Bau- und Betriebsbewilligung

 

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Als öffentliches Interesse gelten auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Ausgleich von Interessensphären der Leitungsbetreiber einerseits und der Anrainer andererseits.

 

(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 zweiter Fall dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden. Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand unterschreiten würde


1. 400 m zwischen einer Freileitung und dem im Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde ausgewiesenen Bauland;

 

2. 200 m zwischen einer Freileitung und einzelnen der dauerhaften Wohnnutzung dienenden Bauten.

 

(3) Abs 2 gilt auch für die wesentliche Änderung einer bestehenden Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10 m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geändert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung der Übertragungskapazität.

 

(4) Bei der Beurteilung der technischen und wirtschaftlichen Effizienz von Erdkabel-Teilabschnitten ist insbesondere auf elektrotechnische, geologische sowie betriebs- und gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Erdverkabelung und Alternativen, die nur eine möglichst geringe Beeinträchtigung des gemäß Abs 1  zu schützenden öffentlichen Interesses bewirken, zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Standes der Technik von Erdverkabelungen ist deren technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Versorgungssicherheit maßgeblich.

 

(5) In der Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich- rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.“

 

2. Der bisherige Abs 2 erhält die Bezeichnung Abs 6.

 

3. § 29 wird folgender Abs 5 angefügt:

 

„(5) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr xxx/2009  tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Freileitungen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung zu diesem Zeitpunkt nach der bisher geltenden Rechtslage rechtskräftig bewilligt sind, bleiben davon unberührt, wenn mit der Ausführung der Freileitung innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wird.“


Begründung:

 

 

Gemäß der gegenständlichen Novelle soll bei der Bau- und Betriebsbewilligung von elektrischen Leitungsanlagen ein zusätzliches öffentliches Interesse, nämlich das Interesse an der Vermeidung von Nutzungskonflikten und der Ausgleich von Interessensphären der Leitungsbetreiber einerseits und der Anrainer andererseits zu beachten sein. Für bestimmte sensible Bereiche hat dieses öffentliche Interesse auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten zur Folge, dass eine Erdverkabelung verpflichtend wird. Weiters wird klargestellt dass dies auch für näher konkretisierte Änderungen bestehender Freileitungen gilt. Für die Beurteilung der technisch und wirtschaftlichen Effizienz von Erdkabel-Teilabschnitten werden Kriterien angeführt. Eine Übergangsklausel soll eine möglichst weite zeitliche Geltung der neuen Regelung sicherstellen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.