738/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.07.2009
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein  Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft geändert wird

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 108/2008, wird geändert wie folgt:

 

§ 10 Abs.1 Z.7 lautet:

 

„7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und“

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Die vergangenen Staatsbürgerschaftsnovellen 2005 und 2008 haben das ohnehin schon äußerst restriktive Staatsbürgerschaftsrecht Österreichs weiter verschärft und einbürgerungswilligen AnwärterInnen so den Zugang zu einer Staatsbürgerschaft weitgehend unmöglich gemacht. Dies spiegelt sich auch in den stark sinkenden Einbürgerungszahlen der letzten Jahre wider: Wurden 2004 noch 42.174 die Staatsbürgerschaft verliehen, so senkte die Novelle 2006 die Verleihungen auf 26.259 ab. Im Jahr 2008 erreichten die Verleihungen mit einem Viertel der 2004 verliehenen Zahl einen Tiefpunkt von 10.268. Damit hält Österreich nun einen traurigen Rekord in der EU: Nicht nur hat es stark sinkende Einbürgerungszahlen vorzuweisen, sondern besitzt mittlerweile auch das restriktivste Staatsbürgerschaftsrecht Europas. Wenn man berücksichtigt, dass die Staatsbürgerschaft jedoch der wichtigste Faktor für die gesellschaftliche Integration und rechtliche Gleichstellung von MigrantInnen in Österreich ist, stimmt dies bedenklich.

 

Im Zuge der Staatsbürgerschaftsnovelle 2005 wurde § 10 Abs 1 Z. 7 StbG dahingehend geändert, dass – ausnahmslos – nur mehr solche Personen eingebürgert werden können, deren Lebensunterhalt aktuell gesichert ist. Im Zusammenhang mit den verlangten, hohen Richtsätzen des 293 ASVG bedeutet dies für eine beträchtliche Anzahl von Personen, welche bereits jahrelang in Österreich leben und gearbeitet haben, aber unverschuldet innerhalb der letzten drei Jahren in eine finanzielle Notlage geraten sind (so z.B. durch schwere Krankheit oder vorübergehenden Arbeitsplatzverlust), nun die de-facto Unerreichbarkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft.

 

Vor der Novelle sah dies noch anders aus: War eine Person schuldlos in eine finanzielle Notlage geraten, wurde der Einzelfall von der Verleihungsbehörde näher geprüft. Wurde festgestellt, dass tatsächlich ein Härtefall vorliegt, konnte dennoch die Staatsbürgerschaft verliehen werden. Mit der Streichung dieser Ausnahme im Zuge der Novelle 2005 wurde die Möglichkeit der Einzelfallprüfung jedoch ersatzlos abgeschafft.

 

Dies führt seit Jahren zu ungerechtfertigten Härtefällen bei Personen, die in den letzten drei Jahren unverschuldet ihren Arbeitsplatz verloren haben, Menschen in ohnehin prekären Arbeitsverhältnissen, alleinerziehende Mütter und Kinder aus einkommensschwachen Familien. Das heißt: Die jetzige Bestimmung des § 10 Abs 1. Z.7 StbG trägt dazu bei, dass ohnehin strukturell benachteiligte Personenkreise noch weiter benachteiligt werden. Auch die Volksanwaltschaft berichtete mehrmals (im 31. Parlamentsbericht Pkt. 7.1.8.1., S.209; Volksanwaltschaftsbericht 2008 Pkt. 2.5.2, S. 59) über solche Härtefälle.

 

Aufgrund des derzeitigen § 10 Abs 1 Z.7 StbG darf die verleihende Behörde jedoch solche Einzelfälle nicht aufgreifen, bzw. diese nicht nach humanitären und verhältnismäßigen Aspekten beurteilen. Die beantragte Umänderung des betreffenden Satzes in „…sein Lebensunterhalt gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft…“ wäre ein geringer legistischer Aufwand, würde für Praxis- und Lebensnähe sorgen und hätte großen humanitären Impakt. Es würde eine Einzelfallprüfung bei Notlagen ermöglichen bzw. eine sachgerechte Prüfung und faire Entscheidung der Staatsbürgerschaftsanträge sicherstellen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.