746/A XXIV. GP

Eingebracht am 01.09.2009
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Mag. Werner Kogler

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

Art. 126b Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzesentwurf unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

 

Begründung:

 

Die Kontrollkompetenz des Rechnungshofes soll sicherstellen, Unternehmungen im Einflussbereich der öffentlichen Hand der parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Nach derzeitiger Rechtslage besteht die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes erst ab einer   50 %-igen Beteiligung der öffentlichen Hand oder bei einer dieser gleichzuhaltenden Beherrschung.

Wenn die tatsächliche finanzielle Beteiligung an einer Unternehmung die Grenze von 50 % nicht erreicht, muss bislang die Kompetenz des Rechnungshofes im Fall der Bestreitung seiner Zuständigkeit durch die betroffene Unternehmung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klargestellt werden.

Die Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes hinsichtlich jener öffentlichen Unternehmungen, die durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde faktisch beherrscht werden, soll daher klarer geregelt werden.

Durch die neue Formulierung soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass trotz einer Beteiligung der Gebietskörperschaften von unter 50 % jedenfalls dann eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes besteht, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der betreffenden Unternehmung ein tatsächlicher Einfluss dieser Gebietskörperschaften möglich ist und auch ausgeübt werden kann (wie z.B. bei der Flughafen Wien AG).