761/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.09.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Gerald Grosz, Dr. Spadiut

Kolleginnen und Kollegen

 

an den Bundesminister für Gesundheit

 

betreffend Herstellung der Rechtssicherheit zur Haltung von Zehenfußkrebsen

 

Gemäß Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien stellt „die Haltung von in einem Aquarium im Verkaufsraum zum Verkauf angebotenen Zehenfußkrebsen, auf engstem Raum, ohne Bodengrund und ohne jede Rückzugsmöglichkeit mit zusammengebundenen Scherern und ohne Sorge dafür, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sind, deren Körperfunktionen und Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird“, einen Verstoß gegen § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs.1 bis 3 und § 16 Abs. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes dar.

 

Auch nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sind Tiergesundheit und Tierschutz wichtige Faktoren für die Verhütung der Ausbreitung von Tierkrankheiten und eine humane Behandlung von Tieren unerlässlich (Punkt 5). Zu diesem Zweck sind auch die entsprechenden amtlichen Kontrollen durchzuführen.

 

Die 2. Tierhaltungsverordnung, deren Einhaltung von den österreichischen Kontrollorganen auf Länderebene im Zuge der von ihnen durchzuführenden Kontrollen zu vollziehen ist, regelt zwar die Haltungsbedingungen von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen - nicht aber die von Zehenfußkrebsen.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, ehestmöglich mittels einer Verordnung im Rahmen des Tierschutzgesetzes Mindestanforderungen für die Haltung von Zehenfußkrebsen festzulegen und damit für die zuständigen Kontrollorgane Rechtssicherheit herzustellen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 

 

 

Wien, am 18. September 2009