766/A XXIV. GP

Eingebracht am 18.09.2009
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Mag. Stadler, Mag.a Daniela Musiol

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Rechnungshofgesetz 1948, zuletzt geändert durch BGBl. I 39/1999, wird wie folgt geändert:

1.§ 12 Abs. 1 lautet:

„§ 12. (1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.“

2.  In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß."

3.  In § 18 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß."

 

Begründung:

Der Verfassungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 14. September 2009 den Antrag der Abgeordneten Josef Bucher, Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Mag. Werner Kogler betreffend eine Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz (746/A) in Verhandlung genommen und ohne Abänderungen beschlossen. Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll Art. 126b Abs. 2 B-VG geändert werden. Gemäß Art. 128 B-VG sind die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes durch ein eigenes Bundesgesetz - dem Rechnungshofgesetz - umzusetzen.

Art. 126b Abs. 2 B-VG entspricht in der Umsetzung § 12 Abs. RHG. Es ist daher diese Bestimmung verfassungskonform dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes anzupassen.

Bereits in den Erläuterungen zum Antrag 746/A wurde ausgeführt, dass durch die neue Formulierung insbesondere auch sichergestellt werden soll, dass trotz einer Beteiligung der der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Gebietskörperschaften von unter 50 % jedenfalls dann eine Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes besteht, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der betreffenden Unternehmung ein tatsächlicher Einfluss der der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Gebietskörperschaften möglich ist und auch ausgeübt werden kann (wie z.B. bei der Flughafen Wien AG). Eine tatsächliche Beherrschung" soll dann vorliegen, wenn aufgrund der finanziellen, rechtlichen und faktischen Gegebenheiten klar ist, dass der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern die Unternehmung dominiert. Dieses Verständnis einer tatsächlichen Beherrschung" gibt Rechtssicherheit auch für Investoren und vermeidet Zweifelsfälle. Somit kann der Rechnungshof in diesen Fällen sofort mit seiner Prüfung beginnen, ohne vorher auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes warten zu müssen.

Mit Z. 2 und 3 werden die Verweise auf § 12 RHG angepasst.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzentwurf unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.