784/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.09.2009
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ANTRAG

der Abgeordneten Schwentner, Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Gesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Gesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl.Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009, geändert wird:

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

§ 105a lautet:

㤠105a. (1) Wer unangemessenen Druck, sei er moralischer, psychischer oder auch

körperlicher Art, auf eine Frau ausübt, die einen nach § 97 Abs 1 StGB straffreien

Schwangerschaftsabbruch vornehmen lässt oder lassen will, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen unangemessenen Druck im Sinne des Abs.1 auf medizinisches oder nicht-medizinisches Personal von mit Schwangerschafts-abbrüchen befassten Einrichtungen ausübt.

(3) Unangemessenen Druck im Sinne des Abs. 1 übt vor allem aus, wer die betroffene Frau gegen ihren Willen

1. beharrlich und nachdrücklich anspricht,

2. versucht, ihr den Zugang zu einer sozialen oder medizinischen Einrichtung zu

verwehren, oder

3. versucht, ihr Gegenstände zu überreichen.“

 

 

 

Begründung:

 

 

Seit mehr als 30 Jahren haben Frauen in Österreich zumindest theoretisch die Freiheit, sich für eine Abtreibung zu entscheiden, denn durch die sogenannte Fristenlösung bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei. Doch diese Freiheit wird durch militante AbtreibungsgegnerInnen, die die Durchführung legaler Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern suchen, immer wieder eingeschränkt.

 

Vor Abtreibungskliniken kommt es ständig zur Belästigung von Frauen, die diese Kliniken betreten möchten. Religiöse FanatikerInnen und militante Abtreibungs-gegnerInnen verstellen Frauen, die eine Klinik betreten möchten, den Weg, belästigen sie verbal und üben psychischen Druck auf sie aus. Gerade für Frauen, die sich ohnedies schon in einer schwierigen Situation befinden, ist dies ein unzumutbarer Zustand. Die Privatsphäre und die körperliche Integrität der betroffenen Frauen muss unter allen Umständen geschützt werden.

 

Die Belästigung der Frauen durch die AbtreibungsgegnerInnen ist nicht nur psychisch verletzend, sondern hat auch negative gesundheitliche Auswirkungen. Durch die Belästigung vor und direkt nach einem medizinischen Eingriff sind die Patientinnen immer wieder extremen Stresssituationen ausgesetzt. Dieser unzumutbare Stress wirkt sich negativ auf die Heilungschancen aus.

 

Von fanatischen AbtreibungsgegnerInnen belästigt wird darüber hinaus auch das in diesen Einrichtungen beschäftigte medizinische Personal. Diese ArbeitnehmerInnen sind tagtäglich den wiederkehrenden Belästigungen durch religiöse FanatikerInnen auf dem Weg zur und von ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt. Diese Stresssituationen belasten das Personal und wirken sich negativ auf ihre Arbeitssituation aus.

 

Abhilfe schaffen soll eine Strafbestimmung, die solche Aktionen unter eine gerichtliche Strafe stellt. Denn militante AbtreibungsgegnerInnen haben aufgrund dieser Bestimmung mit Konsequenzen ihres Tuns zu rechnen.

 

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie die Meinungsfreiheit werden dadurch nicht berührt, weil die Bestimmung nur darauf abzielt, die in belästigender Weise erfolgende Kontaktaufnahme mit betroffenen Frauen zu sanktionieren.

 

Auch Beratungseinrichtungen fallen per se nicht unter diese Strafbestimmungen, da diese von den Frauen freiwillig aufgesucht werden. Im Sinne des Abs. 3 wird bei einer Beratungsstelle nicht gegen den Willen der Betroffenen gehandelt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.