785/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.09.2009
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ANTRAG

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Namensrecht geändert wird (Namensrechtsänderungsgesetz 2009)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

ein Bundesgesetz, mit dem das Namensrecht geändert wird (Namensrechtsänderungsgesetz 2009)

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

(Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)

 

 

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:
 

 

1. § 93 lautet:

 

§ 93. (1) Jeder Verlobte kann vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, 
1. den bisherigen Familiennamen weiterzuführen,
2. den bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs dem bisherigen Familiennamen des anderen Verlobten voran- oder nachzustellen; besitzt einer der Verlobten bereits einen Doppelnamen, hat er sich für einen Namensteil zu entscheiden, oder
3. den bisherigen Familiennamen des anderen Verlobten anzunehmen, wenn der andere Verlobte seinen bisherigen Familiennamen beibehält; dabei haben sich die Verlobten auf einen gemeinsamen Familiennamen zu einigen, ansonsten gilt dies als Erklärung nach Z 1.
 
(2) Die Bildung von Namensketten, die aus mehr als zwei Namensteilen bestehen, ist nicht möglich.
 
2. § 139 lautet:
 
§ 139. (1) Das eheliche Kind erhält bei Namensgleichheit den Familiennamen der Eltern. Bei Namensverschiedenheit sind die Familiennamen der Eltern unter Setzung eines Bindestrichs als Doppelname zu führen.
 
(2) Die Eltern können durch Erklärung bestimmen, dass das Kind nur den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhält. Gibt es einen gemeinsamen Namensteil der Eltern, so hat dieser auch im Namen des Kindes vorzukommen. Bei Nichteinigung über den Doppelnamen erhält das Kind jeweils den ersten Namensteil der Eltern, der kürzere Name soll hinsichtlich der Reihenfolge entscheidend sein und als erster genannt werden. Sind beide Namen gleich lang,  soll die alphabetische Reihenfolge ausschlaggebend sein.
 
(3) Alle aus einer Ehe stammenden Kinder haben denselben Familiennamen zu erhalten. Die Bildung von Namensketten, die aus mehr als zwei Namensteilen bestehen, ist nicht möglich.
 
3. § 165 lautet:
 
§ 165. (1) Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter. 
 
(2) Führt die Mutter einen Doppelnamen, so kann sie auf das Kind auch nur einen Teil des Doppelnamens nach freier Wahl übertragen.
 
(3) Durch gemeinsame Erklärung der Eltern erhält das Kind den Familiennamen des Vaters als Teil des Doppelnamens oder als Familiennamen.
 
 
Artikel II
(Namensänderungsgesetz)
 
 
1. § 2 Abs 1 Z 12 lautet:
 
12. wenn auf Grund kultureller Besonderheiten keine Übereinstimmung mit dem Familiennamen der Eltern oder eines Elternteiles gegeben ist.
 
2. § 2a lautet:
 
§ 2a. Im Fall des § 2 Abs 1 Z 12 ist von der zuständigen Behörde die Namensänderung zu bewilligen, sofern nicht Gründe des § 3 dagegen sprechen.
 
 
Artikel III
(Personenstandsgesetz)
 
 
1. § 24 Abs 2 Z 6 lautet:
 
6. Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens oder die Weiterführung des bisherigen Familiennamens durch einen Ehegatten und über die Voran- und Nachstellung des bisherigen Familiennamens;
 
2. § 72 lautet: 
 
„§ 72. Auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 erfolgten Geburt oder geschlossenen Ehe erworbenene Rechte und entstandene Pflichten zum Gebrauch eines Namens bleiben unberührt.
 
3. § 72a lautet:
 
„§ 72a. Namenskombinationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich waren, mit Inkrafttreten aber möglich sind, sind mit 1. Jänner 2008 auf Grund einer Erklärung der dazu berechtigten Person rückwirkend zu ändern und im Sinne dieses Gesetzes in die Personenstandsbücher einzutragen.
 
 
Artikel IV
 
(Vollziehung und Inkrafttreten)
 

1. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird die Bundesministerin für Justiz betraut.

 

2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Allgemeiner Teil:

 

Der Antrag enthält eine Reform des Namensrechts und zielt in erster Linie darauf ab, dieses nach möglichst vielen Seiten hin zu öffnen und flexibel zu gestalten, um individuelle Regelungen vor allem hinsichtlich einer Beibehaltung bzw. Schaffung einer Namensidentität zu ermöglichen. Die letzte Novelle des Ehe- und Kindesnamensrecht erfolgte im Jahr 1995 und ging auf einen Initiativantrag der Grünen aus dem Jahr 1989 zurück. Schon damals forderten die Grünen die Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Ehenamensrecht sowie die Möglichkeit der Doppelnamen für Kinder.

 

Im Zuge dieser Novelle soll aber nun endgültig das Namensprivileg des Mannes beseitigt werden, welches eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Mannesnamens darstellt, die schon lange nicht mehr zeitgemäß ist und die es in den wenigsten Ländern noch gibt. So hat das deutsche BVerfG schon im Jahr 1991 entschieden, dass die dem
§ 93 ABGB  entsprechende Vorschrift des § 1355 dBGB wegen ungerechtfertigter Bevorzugung des Mannesnamens verfassungswidrig ist. Auch hinsichtlich des Familiennamens des Kindes soll die Bevorzugung des Namens des Mannes beseitigt werden.

 

Eine Eheschließung soll auch nicht mehr automatisch eine Namensänderung herbeiführen, vielmehr sollen die Ehegatten ihren jeweiligen Familiennamen behalten.

In den meisten Ländern gibt es keine Verpflichtung, einen gemeinsamen Ehenamen führen zu müssen. So wird beispielsweise im anglo-amerikanischen Raum die Frau lediglich berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Namen des Mannes anzunehmen. Auch die aus dem Jahre 1786 stammende österreichische Regelung hatte ursprünglich diesen Gedanken, allerdings wurde im Laufe der Zeit aus dem Recht eine Pflicht.


Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Eheschließung automatisch den Verlust der Identität mit sich führen sollte. Auch aus der – ohnedies veralteten - Definition der Ehe nach dem ABGB lässt sich nicht entnehmen, dass die gemeinsame Namensführung Bestandteil der Ehe ist. Auch wenn es bereits nach geltender Rechtslage möglich ist, dass „einer der Verlobten“ erklärt, seinen Namen behalten zu wollen und der entsprechende § 93 Abs 3 auch geschlechtsneutral formuliert ist, handelt es sich dabei aber nur um die einzige Möglichkeit der Frau, den automatischen Übergang des Männernamens zu verhindern.

Als Frau muss man also aktiv werden, um die eigene Identität zu behalten.

Im Gegensatz dazu ist es aber auch nicht möglich, sich durch die Heirat eine neue und gemeinsame Identität zu schaffen, da es nach geltender Rechtslage nicht möglich ist, dass beide Ehegatten einen Doppelnamen tragen, den sie aus ihren bisherigen Familiennamen gebildet haben.

 

In noch viel größerem Ausmaß betrifft dieses Problem einer gemeinsamen Identität aber die gemeinsamen Kinder, da für Kinder Doppelnamen nicht möglich sind. Behält jeder Ehegatte  seinen Familiennamen, kann man sich lediglich für einen der beiden Namen entscheiden, ein Elternteil ist also nach außen hin dem Familienverband offensichtlich nicht zugehörig. Dies gilt genauso für uneheliche Kinder und deren Eltern. Aus diesem Grund soll sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder ein Doppelname möglich sein.

 

Hinsichtlich des Familiennamens der Kinder soll eine Festlegung erst im Zeitpunkt der Geburt des Kindes erfolgen müssen, da eine Festlegung bereits bei der Eheschließung nicht einsichtig ist. Besteht zB bei der Eheschließung noch kein Kinderwunsch oder wird dieser Zeitpunkt in Unkenntnis der Rechtslage versäumt, erhalten die Kinder nach geltender Rechtslage zudem immer noch automatisch den Familiennamen des Vaters.

 

Da es nur möglich sein soll einen Doppelnamen aus höchstens zwei Namensteilen zu führen, müssen sich Kinder mit Doppelnamen frühestens im Zeitpunkt ihrer Eheschließung darüber Gedanken machen, ob und auf welchen Namensteil sie verzichten.

 

Weiters soll es nach der Novelle auch möglich sein, beim Familiennamen auf kulturelle Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. So lautet beispielsweise in slawischen Sprachen die männliche und weibliche Form des Familiennamens unterschiedlich (zB Jakowski/Jakowska), auch in Griechenland lautet die weibliche Form anders (Kolidis/Kolidi oder Tatros/Tatarou). In Island  besteht zB der zweite Name (Familienname) aus dem Namen des Vater erweitet um –son (Sohn) oder –dottir (Tochter). Das Namensänderungsgesetz soll einen Rechtsanspruch auf eine Namensänderung aufgrund einer kulturellen Besonderheit enthalten.

 

 

Detailerläuterungen zur Novelle des ABGB:

 

 

Zu Z 1 (§ 93 ABGB):

 

§ 93 legt fest, dass jeder Verlobte seinen Familiennamen behalten kann, jeder Verlobte sich dafür entscheiden kann, den Namen des anderen Verlobten vor- oder nachzustellen, also die Möglichkeit besteht, dass beide Ehegatten einen Doppelnamen wählen oder auch wie bisher die Möglichkeit bestehen soll, sich auf einen gemeinsamen Familiennamen zu einigen. Erfolgt keine Einigung, behält jeder Ehegatte seinen Familiennamen.

 

Da aufgrund der Novelle auch Doppelnamen für Kinder möglich sind, legt Abs 2 fest, dass ein Name aus nicht mehr als zwei Namensteilen bestehen soll. Vielfache Namensketten sollen nicht möglich sein. Besitzt daher das Kind im Zeitpunkt der Heirat einen Doppelnamen und wünscht es beispielsweise, den Namen des Ehegatten ebenfalls hinzuzufügen, muss es sich für einen Namen entscheiden.


Zu Z 2 (§ 139 ABGB):

 

Nach § 139 erhalten Kinder entweder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern oder bei verschiedenen Familiennamen einen aus diesen zusammengesetzten Doppelnamen. Wünschen die Eltern, dass trotz verschiedener Familiennamen das Kind keinen Doppelnamen erhält, haben sie eine diesbezügliche Erklärung abzugeben.

 

Einschränkungen soll es nur dahingehend geben, dass bei einem gemeinsamen Namensteil der Eltern dieser jedenfalls auch im Namen des Kindes vorkommen soll und alle Kinder aus einer Ehe den selben Namen tragen sollen. Dies ist die konsequente Weiterführung der Forderung nach einer gemeinsamen Familienidentität.

 

Haben beide Eltern einen Doppelnamen und kommt es zu keiner Einigung erhalten die Kinder einerseits den jeweils ersten Namen der Eltern und soll andererseits hinsichtlich der Reihenfolge des Doppelnamens der kürzere Name den Vorzug erhalten. Damit werden längere Namen automatisch zurückgedrängt, was eine gewisse Vereinfachung fördert. Sollten beide Namen gleich lang sein, erfolgt eine alphabetische Reihung.

 

Auch bei Kindern soll es nicht möglich sein, dass Namensketten entstehen. Wie bereits schon zu Z 1 ausgeführt, muss sich das Kind, das einen Doppelnamen als Familiennamen führt, spätestens bei seiner Heirat entscheiden, einen Namen abzulegen, wenn es den Namen des Ehegatten in seinen Namen integrieren möchte.

 

Zu Z 3 (§ 165 ABGB):

 

Auch für uneheliche Kinder soll nunmehr ein Doppelname möglich sein, um hier auch eine Familienidentität schaffen zu können.

 

 

Detailerläuterungen zur Novelle des Namensänderungsgesetz:

 

 

Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs 1 Z 12 und 2a NÄG):

 

Die Z 12 legt als Grund für einen Namensänderung kulturelle Besonderheiten fest. Der Behörde soll, wenn jemand eine Namensänderung aufgrund kultureller Besonderheiten wünscht, kein Ermessen eingeräumt werden, sondern hat sie dann, sofern nicht Versagungsgründe nach § 3 entgegenstehen, diese Namensänderung zu bewilligen.

 

 

Detailerläuterungen zur Novelle des Personenstandsgesetz:

 

 

Zu Z 1 (§ 24 Abs 2 Z 6):

 

Es entfällt der letzte Satz der Z 6, der Familienname der Kinder muss nicht mehr bereits bei der Eheschließung bekannt gegeben werden. Die Regelungen über die Eintragung des Namens des Kindes ins Geburtenbuch sind ausreichend.

Zu Z 2 und 3 (§ 72 und § 72a):

 

Hierbei handelt es sich um Übergangsbestimmungen, die eine rückwirkende Änderung vor allem in Hinblick auf Doppelnamen für Kinder möglich machen sollen.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.