787/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 23.09.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bankengebühren

 

Nach Berichten der Arbeiterkammer Anfang August 2009 nützen die Banken offenbar die von ihnen mitverschuldete Krise als Vorwand, um ihre Sanierungs- und Zusatzkosten auf die KundInnen zu überwälzen. Diese zahlen somit zweimal, einmal als SteuerzahlerInnen für das Bankenrettungspaket und dann nochmals als KonsumentInnen.

 

Laut der Arbeiterkammer verlangen die Banken neuerdings Gebühren für Leistungen, zu denen sie gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind. Ein Beispiel für eine Leistung, die bisher kostenlos war und für die nun etwas verlangt wird, ist die verpflichtende Jahreskontomitteilung der Banken und Sparkassen. Neu ist auch, dass eine Gebühr dafür erhoben wird, dass die Bank bei Vorliegen einer vertraglichen Zinsanpassungsklausel bei einer Änderung der Referenzzinssätze eine Gebühr erhebt.

 

Dieses Vorgehen der Banken ist nach Analyse der Arbeiterkammer möglich, weil das Bankwesengesetz leider viele Möglichkeiten offen lässt, neue Gebühren zu schaffen, sofern nicht explizit Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.

 

Nach der Rechtsprechung in Deutschland sind Entgelte für gesetzliche oder nebenvertragliche Pflichten und Leistungen ausschließlich im eigenen Interesse nicht erlaubt:

 

 

"Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt, so der BGH, die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die es einer Bank oder Sparkasse ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen sie gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen."

 

 

 

 

"Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden, sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie ermöglicht es der Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu deren Erbringung sie schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie ab­weicht, nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden unangemessen."

 

Da der OGH nicht die konsumentInnenfreundliche Rechtsansicht des deutschen Bundesgerichtshofes teilt, sondern davon ausgeht, dass Banken immer den „angemessenen“ Aufwand verlangen können – was wiederum Auslegungssache ist – herrscht hier gesetzlicher Regelungsbedarf.

 

Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass laut EU-Konsumentenschutzkommissarin Meglena Kuneva die Bankgebühren in Österreich nicht nur intransparent sind, sondern Österreich auch zu den EU-weit teuersten Ländern im Hinblick auf Bankspesen zählt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Finanzminister, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens, aber spätestens bis zum Jahresende 2009, eine Neuregelung des Bankwesengesetzes vorzulegen, derzufolge Banken keine Entgelte für gesetzliche oder nebenvertragliche Pflichten und Leistungen ausschließlich im eigenen Interesse, vorsehen dürfen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.