798/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 23.09.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mayerhofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend besondere Kennzeichnung von Verkehrszeichen in sensiblen Bereichen

 

 

Gerade Bereiche rund um Schulen gehören zu Zonen, in denen die Sicherheit groß geschrieben wird. Dies sollte auch für den Straßenverkehr gelten. In manchen Fällen, vor allem auf Schulwegen, hat sich aber beispielsweise die Kennzeichnung von Schutzwegen mit den in der StVO vorgesehenen Hinweisschildern als nicht ausreichend erwiesen.

 

Derzeit ist es aber so, dass Versuche, die gesetzlich vorgesehenen und vorgeschriebenen Straßenverkehrszeichen durch zusätzliche Tafeln wie gelbe Hintergrundtafeln speziell zu kennzeichnen und damit eine höhere Aufmerksamkeit zu erzielen, nicht gesetzeskonform sind und diese Verkehrszeichen ungültig machen.

 

Die Gemeinde Ruprechtshofen beispielsweise hat aufgrund diverser Unfälle und anderer Vorkommnisse die Verkehrszeichen beim Fußgängerübergang über die L 105 im Bereich der Volksschule mit großen gelben Tafeln hinterlegt, um die Sicherheit am Schutzweg zu erhöhen. Nach der Montage der gelben Hintergrundtafeln durch die Straßenmeisterei im Jahr 2007 und einer entsprechenden Anbringung der Tafeln sind Vorfälle im Bereich des Schutzweges gesunken, die Sicherheit im Straßenverkehr ist tatsächlich massiv gestiegen.

 

Nun sollen diese gelben Hintergrundtafeln abgenommen werden, da sie laut Schreiben des Verkehrsministeriums vom April 2009 sowie der Bezirkshauptmannschaft Melk vom August 2009 nicht gesetzeskonform seien. Laut einem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Anbringung von Straßenverkehrszeichen mit gelbem Hintergrund derzeit als rechtlich unzulässig zu qualifizieren; damit bleiben derart angebrachte Gefahrenzeichen weitgehend ohne Folgen.

 

In einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk an die Marktgemeinde Ruprechtshofen weist die Bezirkshauptmannschaft darauf hin, dass die Verordnung, mit der der Fußgängerübergang verfügt wurde, durch das Anbringen der Bodenmarkierung sowie das Aufstellen der Verkehrszeichen kundgemacht wird. Die entsprechenden Verkehrszeichen sind in der StVO angeführt, weitere Maßnahmen, insbesondere gelb hinterlegte Zeichen sind nicht vorgesehen und damit nicht gesetzeskonform. Und - vielmehr führt das Aufstellen eines gelb hinterlegten Zeichens dazu, dass die Verordnung als nicht kundgemacht anzusehen ist und damit gegenüber Verkehrsteilnehmern keine Wirkung entfaltet. Damit sind auch Übertretungen nicht strafbar und es kann zu keiner Vormerkung kommen.

 

 

Gerade im Bereich von Schulen ist ein extra gekennzeichneter Hinweis auf einen Schutzweg besonders wichtig und dient insbesondere der Sicherheit der Kinder. Aus diesen Gründen stellen die unterfertigen Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie werden ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der vorsieht, dass Straßenverkehrszeichen, die sich in besonders sensiblen Bereichen wie beispielsweise in der Nähe von Schulen befinden, aus Sicherheitsgründen besonders gekennzeichnet werden dürfen. Dies ist insbesondere in Form gelber Hintergrundtafeln zu ermöglichen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.