801/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 23.09.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Rosenkranz, Kunasek
und weiterer Abgeordneter
betreffend die Schaffung einer Führerschein-Ausnahmeregelung für Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge bis 5,5 Tonnen
Der Präsident des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes bezeichnet eine Ausnahmeregelung für das Lenken von Einsatzfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen als „Erfordernis für die Zukunft“.
Seine Forderung begründet er u.a. mit dem in Folge der vielen Naturkatastrophen der letzten Jahre gestiegenen Gesamtgewicht von Feuerwehr-Einsatzfahrzeugen. Dies habe dazu geführt, dass es für die Feuerwehren immer schwieriger wird, für ihre Einsatzfahrzeuge Lenker mit der erforderlichen Lenkerberechtigung zu finden, da ein Führerschein der Klasse B nur zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen berechtigt. Im schlimmsten Fall werden künftig viele Feuerwehren vor dem Problem stehen, für ihre Einsatzfahrzeuge keine befugten Lenker mehr zu finden. Ähnliche Entwicklungen sind auch für das Lenken von Fahrzeugen anderer Einsatzorganisationen abzusehen.
Eine diesbezügliche Gesetzesänderung in Deutschland sieht beispielsweise eine interne Ausbildung und Prüfung bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht („zulässige Gesamtmasse“) von 4,75 Tonnen vor, und eine vereinfachte Ausbildung und Prüfung durch reguläre Fahrschulen bei einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem eine Ausnahmeregelung im Einsatzfall für das Lenken von Feuerwehr-Einsatzfahrzeugen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen geschaffen wird.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.