808/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.10.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Qualitätszielverordnung Ökologie

 

Eine Qualitätszielverordnung Ökologie soll die Beurteilung der ökologischen Qualität von Oberflächengewässern mittels festgelegter Werte sicherstellen. In einer solchen Verordnung sollen Werte für die biologischen, hydromorphologischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den sehr guten, guten, mäßigen, unbefriedigenden und schlechten ökologischen Zustand festgelegt werden. Weiters soll die entsprechende Verordnung Festlegungen über den Umgang mit den Qualitätszielen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie darüber, welche Qualitätskomponenten bei welcher Art von Belastungen bzw. Einwirkungen zur Beurteilung des ökologischen Zustandes heranzuziehen sind, enthalten.

 

Der Rechnungshof empfiehlt in seinem Bericht III-94 d.B. (XXIV. GP), Reihe Bund 2009/11 im Kapitel Umweltsituation im Dreiländereck, Österreich–Ungarn–Slowenien; Follow–up–Überprüfung im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die rasche In-Kraft-Setzung einer Qualitätszielverordnung Ökologie und merkt unter anderem an:

 

12.1    In seinem Vorbericht hatte der RH darauf hingewiesen, dass der in Österreich verfolgte emissionsseitige Ansatz des Schutzes der Oberflächengewässer durch eine immissionsseitige Betrachtung zu ergänzen wäre. Die entsprechende Qualitätszielverordnung war zum Teil in Ausarbeitung gewesen.

 

Der RH hatte empfohlen, die Qualitätszielverordnung zügig in Kraft zu setzen und in einem nächsten Schritt Grenzwerte für allgemein chemisch–physikalische Parameter, Sauerstoffzehrung und Nährstoffbelastung festzusetzen.

 

Der RH stellte nunmehr fest, dass zwischenzeitig die Qualitätszielverordnung Chemie–Oberflächengewässer (1)) erlassen wurde. Für eine Reihe von synthetischen und nicht synthetischen Schadstoffen und für Chlorid wurden damit Konzentrationsgrenzen zur Beschreibung des Zielzustands für Oberflächengewässer festgesetzt.

1) BGBl. II Nr. 96/2006 i.d.F. BGBl. II Nr. 267/2007

 

Zur Gewässerbiologie wurde ein Leitfaden (2)) — vor allem für Nährstoff–, Kohlenstoff– und Sauerstoffparameter — erstellt, der Grundlage für die für 2009 in Aussicht genommene Erlassung einer Qualitätszielverordnung Ökologie ist.

2) Leitfaden zur typspezifischen Bewertung gemäß Wasserrahmenrichtlinie; allgemein physikalisch–chemische Parameter in Fließgewässern, Endfassung 2008

 

12.2    Die Empfehlung des RH wurde teilweise umgesetzt. Er hielt seine Empfehlung aufrecht, die Qualitätszielverordnung Ökologie zügig in Kraft zu setzen.

 

12.3    Laut seiner Stellungnahme stellte das BMLFUW die Erlassung der Qualitätszielverordnung Ökologie gemäß dem Zielplan der EU–Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2009 in Aussicht.

 

 

Da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bislang noch immer keine Qualitätszielverordnung Ökologie erlassen hat, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, ehebaldigst eine Qualitätszielverordnung Ökologie zu erlassen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Umweltausschuss ersucht.