829/A XXIV. GP
Eingebracht am 22.10.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Werner Herbert, Mario Kunasek, Christian Lausch
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgestz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folg geändert:
1. Der Absatz 2 des §13c. entfällt
2. Die Absätze 3 bis 8 werden zu den Absätzen 2 bis 7.
Begründung
Die im Jahr 2005 im § 13c Abs. 2 GehG eingeführte Bestimmung über die Summierung von Krankheitstagen, hat sich in der Praxis als äußerst problematisch erwiesen, weil sie soziale Ungerechtigkeiten schuf und auch dem ursprünglichen Sinne, nämlich die Eindämmung von ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst durch eine möglichweise nur vorgetäuschte Krankheit, nicht Rechnung getragen hat.
Durch die gegenständliche Bestimmung wird die begründete "fortgesetzte Krankheit" mit Gehaltseinbußen bestraft. Dies erscheint nicht nur arbeitsrechtlich bedenklich, sondern wirft auch die Frage auf, warum ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für einen Unfall oder eine Erkrankung, die er nicht selbst verschuldet oder fahrlässig herbeigeführt hat, dafür vom Arbeitgeber durch das Zusammenrechnen von Krankenstandstagen mit gehaltsmäßigen Einbußen bestraft wird.
Dadurch entstehen soziale Härtefälle unter solchen Bedienstete, die unter chronischen Erkrankungen oder auch unter langwierigen Heilungsprozessen, hervorgerufen durch Unfall oder Krankheit, zu leiden haben.
Aus den Statistiken der Statistik Austria ist zudem herauslesen, dass ein mit dieser Bestimmung allenfalls beabsichtigter Lenkungseffekt zu Vermeidung von Krankenstandstagen nicht erzielt werden konnte. Die Krankenstandstage sind seit dem Jahr 2003 annähernd gleich geblieben (angefallener Krankenstandstag pro Bediensteten im Jahr 2003: 12, 7 Tage und im Jahr 2008: 12,5 Tage).
Aus diesem Grund hat die gegenständliche Regelung den vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfolg (erhebliche Senkung der Krankenstandstage bei öffentlich Bediensteten) nicht erreichen können und ist daher ersatzlos zu streichen.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss