836/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.10.2009
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Brosz, Kogler, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates) geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 wird wie folgt geändert:

 

In §35 Abs.7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Dies steht jedoch einer Übermittlung von Protokollen vertraulicher Sitzungen durch die Präsidentin auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung nicht entgegen.“

 

Artikel 2

 

Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (Anlage zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates) wird wie folgt geändert:

 

In §24 Abs.1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Dies steht jedoch einer Übermittlung von Protokollen vertraulicher Sitzungen durch die Präsidentin auf Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung nicht entgegen.“

 

Begründung:

 

Nach bestehender Rechtslage ist die Übermittlung von vertraulichen Protokollen von Sitzungen eines Unter- oder Untersuchungsausschusses auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, auch wenn diese in einem Ermittlungsverfahren von Relevanz wären. Bei derartigen Ersuchen soll künftig die Vertraulichkeit nicht gelten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.