855/A XXIV. GP
Eingebracht am 12.11.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
§ 26 iVm § 21 GOG-NR
(mit 1. Lesung)
(innerhalb v. 3 Monaten)
der Abgeordneten Stefan Petzner, Mag. Ewald Stadler
Kolleginnen und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz 1949 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz 1949 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Religionsunterrichtsgesetz 1949 BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1975 wird wie folgt geändert:
Im § 2 b Abs. 1 wird folgender Klammerausdruck zu Beginn des ersten Satzes gestellt:
„(Verfassungsbestimmung)“
Begründung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit seinem Urteil, wonach ein Kreuz in Schulen gegen die Religionsfreiheit verstoße, unverständlicherweise gegen das zutiefst humane Selbstverständnis des christlich geprägten Abendlandes ausgesprochen. Das christliche Kreuz in den Klassenräumen begleitet das europäische Schulwesen seit seinen Anfängen. Das öffentliche Schulwesen erwuchs im Mittelalter aus den kirchlichen Bildungseinrichtungen der Domschulen und Klöster, das Kreuz ist als identitätsstiftendes Symbol für das christliche Abendland eine Selbstverständlichkeit. Darüber hinaus sind die in §2(1) ReliUntG normierten Bestimmungen auch Teil des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl.
Um dieser Auffassung den entsprechenden Nachdruck und die adäquate gesetzliche Verankerung zu kommen zu lassen, wollen die Antragsteller die oben angeführte Normierung in den Verfassungsrang heben.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss verlangt.