860/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Kräuter, Gahr

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Richtlinien für staatliche Informations- und Werbemaßnahmen

 

 

Der Rechnungshof hat in der Reihe Bund 2005/13, Seite 31f, Richtlinien für staatliche Informations- und Werbemaßnahmen und Reihe Bund 2003/2, Seite 49f, betreffend ausgewählte Werbemaßnahmen der Bundesregierung Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen öffentlicher Stellen formuliert. Dieser Bericht wurde am 22. Oktober 2003 im Plenum des Nationalrates mehrheitlich zur Kenntnis genommen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Die Bundesregierung wird ersucht, die nachstehend dargestellten Empfehlungen des Rechnungshofes betreffend Richtlinien für staatliche Informations- und Werbemaßnahmen in geeigneter Weise umzusetzen:

 

 

1.                  Die Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations– und Werbemaßnahmen aus Haushaltsmitteln ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig. Diese Maßnahmen sollten dabei formalen und zugleich inhaltlichen Kriterien genügen, die den Bezug zur Arbeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts begründen.

2.                  Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations– und Werbemaßnahmen wären unmittelbar auf die vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts zu beziehen.


3.                  Die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium tritt bei allen Formen der Öffentlichkeitsarbeit deutlich als Bundesregierung bzw. Bundesministerium in Erscheinung.

4.                  Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations– und Werbemaßnahmen aus Haushaltsmitteln dürfen auch in der engeren Vorwahlzeit fortgesetzt, jedoch nicht auf parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet werden, und sollten bei den Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zu Gunsten einer Partei vermeiden.

5.                  Die Grenzen zwischen der zulässigen und der unzulässigen Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations– und Werbemaßnahmen sind erreicht, wenn der Sachinhalt eindeutig hinter die werbende Form zurücktritt. Dadurch werden diese Maßnahmen angreifbar.

6.                  Die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations– und Werbemaßnahmen durchgeführten Umfragen sollten der Erforschung der Meinungen und des Informationsgrades der Bevölkerung über die Arbeit der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums dienen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss