867/A XXIV. GP

Eingebracht am 18.11.2009
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Petzner, Mag. Stadler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Parteiengesetz, BGBl. I Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b sowie §§ 2a und 2b ausbezahlte Fördermittel sind anteilig zurückzuzahlen, soweit dies erforderlich ist, damit jeweils alle nach diesen Bestimmungen nach einer Wahl (§§ 2a und 2b) oder in einem Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2 lit. a und b) zu gewährenden Fördermittel aus den in § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 geregelten Summen der Fördermittel bezahlt werden können.“

 

2. § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 ist rückwirkend auf die Wahl zum Europäischen Parlament 2009 anzuwenden und tritt im übrigen mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

 

 


 

Begründung:

 

Vor der im Jahr 2009 durchgeführten Wahl zum Europäischen Parlament wurde geregelt, dass die zwei Österreich nach einem allfälligen Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon mehr zustehenden Mandate ohne weitere Wahl aufgrund des Wahlergebnisses von 2009 besetzt werden sollen. Leider wurde aber keine Klarstellung in Bezug auf die Rückerstattung von Wahlwerbungskosten getroffen, um Mehrausgaben für den Fall zu vermeiden, dass eine Partei durch die Erhöhung der Mandatszahl erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Europäischen Parlament vertreten ist und daher nachträglich auch Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag hat. Nach der Wahl wurden daher die nach § 2b Parteiengesetz limitierten Gesamtmittel für diesen Zweck bereits zur Gänze an die Parteien ausgeschüttet, die schon ohne Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages Mandate im Europäischen Parlament besetzen. Das Parteiengesetz sieht auch im Fall einer gesetzlichen Gesamtbegrenzung der Fördermittel derzeit keine Rückerstattung von Fördermitteln vor. Das Nachrücken des BZÖ in das Europäische Parlament hätte daher Mehrkosten zur Folge.

Die Antragsteller schlagen im Interesse der Steuerzahler daher vor, die bereits gewährten Fördermittel für die Wahl zum Europäischen Parlament 2009 insoweit nachträglich rückforderbar zu gestalten, als dies erforderlich ist, um die gesetzliche Gesamtbegrenzung der Ausgaben für diese Wahl nicht zu überschreiten. Darüber hinaus soll die Rückforderbarkeit auch generell künftig bei allen Ansprüche gelten, für die eine Gesamtbegrenzung besteht.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 18. November 2009