873/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.11.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Rosenkranz, Vilimsky
und weiterer Abgeordneter

betreffend Verpflichtende radiologische Untersuchung bei behaupteter, jedoch zweifelhafter Minderjährigkeit im Fremdenrecht

 

Im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wurde in § 15 Abs. 1 folgende Z 6 angefügt:

„6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“

 

Im Innenausschuss am 15. Oktober 2009 erklärte die Frau Bundesministerin für Inneres auf Anfrage, dass niemand zu medizinischen Untersuchungen gezwungen werden kann, weshalb das Gesetz bei der Überprüfung einer behaupteten zweifelhaften Minderjährigkeit lediglich eine "Kann-Bestimmung" vorsieht. Eine Verpflichtung wäre nur durch Änderung des Strahlenschutzgesetzes möglich, so die Frau Bundesminister für Inneres im Ausschuss.

 

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG) sieht in § 4 Absatz 3 folgendes vor: „(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.“

 

Der Rechtsansicht der Bundesministerin für Inneres kann hier nicht näher getreten werden, da im Strahlenschutzgesetz explizit normiert wurde, dass eine Anwendung auch für nicht medizinische Zwecke möglich ist, wenn andere gerechtfertigte Anwendungen durch ein Bundesgesetz für zulässig erklärt werden. Somit hätte die Bundesministerin für Inneres entgegen ihrer Aussage im Innenausschuss jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Verpflichtung zur radiologischen Untersuchung in die Bestimmungen über die Altersfeststellung im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 festzuschreiben.

 

Diese verpflichtende radiologische Untersuchung im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose bei behaupteter, jedoch zweifelhafter Minderjährigkeit ist auf Grund der gängigen Praxis des Missbrauches, man erinnere sich des Mitte September verstorbenen 32 jährigen Asylwerbers, der sich als Minderjähriger ausgegeben hat, um Vorteile im Verfahren zu haben, unumgänglich.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert, dem Nationalrat so rasch als möglich eine Gesetzesnovelle zum Asylgesetz, zum Fremdenpolizeigesetz und zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuzuleiten, welche bei behaupteter, jedoch zweifelhafter Minderjährigkeit eine verpflichtende radiologische Untersuchung im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vorsieht.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten ersucht.