890/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.11.2009
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Antrag

 

der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)“ durch den Klammerausdruck „(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007)“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 115/2008 und BGBl. I Nr. 63/2009, wird wie folgt geändert:

 1. Der Punkt am Ende von § 16 Abs. 5 Z 3 wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 4 angefügt:

         „4. Arzneispezialitäten, die verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, enthalten, folgenden Hinweis: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“. Kann aus dem Fehlgebrauch der Arzneispezialität zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Arzneispezialitäten gemäß § 9b.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuss für Sportangelegenheiten zuzuweisen.


 

Begründung

 

Am Donnerstag, den 19. November 2009, wird voraussichtlich der Nationalrat dem Antrag im

Bericht des Ausschusses für Sportangelegenheiten über den Antrag 420/A(E) der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung und Weiterentwicklung der Anti-Dopingbestimmungen und über den Antrag 421/A(E) der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung und Weiterentwicklung der Anti-Dopingbestimmungen (422 d.B.)

nachkommen, zwei dem Bericht angeschlossene Entschließungen anzunehmen.

 

Die Ersuchen der Entschließungen bedingen neben Anliegen, welche im Rahmen der Vollziehung umzusetzen sind, jedenfalls auch eine Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes.

Dies insbesondere aus zwei Gründen:

·         Seit der letzten Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 15/2008, hat die World Anti-Doping Agency (WADA) einen neuen Welt-Anti-Doping-Code 2009 (WADA-Code 2009) und einen neuen Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 erlassen. Da diese Dokumente völkerrechtlich nicht verbindlich sind, bedarf es einer Anpassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.

·         Weiters hat sich in Deutschland bewährt, dass in der Packungsbeilage von Arzneimitteln ein Hinweis enthalten ist, dass die Einnahme der betreffenden Arzneimittel zu einer positiven Dopingkontrolle führen kann. Dies schafft für den Sportler und den verschreibenden Arzt Sicherheit. Das österreichische Arzneimittelgesetz sieht eine derartige Hinweispflicht nicht vor.

 

Die unterfertigten Abgeordneten gehen davon aus, dass diese und weitere Anliegen des Nationalrates im Zuge der Vorberatung des gegenständlichen Antrages nach eingehender Prüfung per Abänderungsantrag eingefügt werden.

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007):

Zu Z 1 (Änderung des Titels durch Einführung einer Abkürzung):

Die Einführung der Abkürzung ADBG 2007 entspricht der Richtlinie 101 der Legistischen Richtlinien 1990 und soll in Zukunft eine Erleichterung bei der Zitierung des Gesetzes bringen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):

Entsprechend einer Schlussfolgerung des Sportausschusses (422 d. B. XXIV. GP) - wonach in der Packungsbeilage von relevanten Arzneimitteln ein Hinweis auf verbotene Doping-relevante Wirkstoffe aufgenommen werden soll -  wäre eine entsprechende Regelung in Arzneimittelgesetz aufzunehmen. Nach dem Vorbild des deutschen Arzneimittelgesetzes erscheint es in diesem Zusammenhang auch angebracht, bei entsprechendem Gefährdungspotential bei missbräuchlicher Anwendung im Sinne der Gefahr einer Gesundheitsschädigung einen Warnhinweis aufzunehmen. Diese Regelung gilt sowohl für zugelassene Human- als  gegebenenfalls auch für Tierarzneispezialitäten und registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten. Parallel zur deutschen Regelung besteht allerdings eine Ausnahme für zugelassene und registrierte homöopathische Arzneispezialitäten.