899/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Ausnahme von historischen Fahrzeugen aus den Bestimmungen gemäß IG-Luft

 

 

 

Historische Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die gemäß § 2, Abs. 1 Ziff. 43 KfG 1967 mindestens 30 Jahre alt sind und einer Fahrtbeschränkung von 120 Tagen für Automobile und 60 Tagen für Motorräder unterliegen.

 

Historische Fahrzeuge tragen also schon von Gesetzes wegen durch massive Fahrtbeschränkungen zur Entlastung der Umwelt von Abgasen bei. Durch die im derzeit in Begutachtung befindlichen Ministerialentwurf 112/ME (Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert wird) vorgesehenen Änderungen des § 14 IG-L und die dabei vorgesehenen dauernden oder vorübergehenden Fahrverbote würden diese historischen Fahrzeuge gegenüber „normalen“ Fahrzeugen unverhältnismäßig belastet.

 

Historische Kraftfahrzeuge werden nämlich typischerweise nicht im täglichen Betrieb, sondern vorwiegend zur Freizeitgestaltung verwendet und weisen äußerst geringe Fahrleistungen von in der Regel nicht mehr als 1.500 km pro Jahr auf. Nach einer europaweiten Statistik des Oldtimer-Weltverbandes FIVA beträgt die Fahrleistung der Oldtimer nur ungefähr 0,07% der Gesamtfahrleistung des Straßenverkehrs.

 

Der zahlenmäßige Anteil historischer Kraftfahrzeuge liegt in Österreich bei weit unter einem Prozent und ist daher hinsichtlich der Umweltbelastung vernachlässigbar.

 

Trotz der geringen Zahl und der geringen Fahrleistung tragen historische Kraftfahrzeuge wesentlich zur Wirtschaftsleistung bei und haben gerade in Österreich mit seiner zu einem großen Teil auf Fremdenverkehr ausgerichteten Wirtschaft hohe Bedeutung: Veranstaltungen und Treffen mit internationaler Beteiligung erzeugen eine hohe Wertschöpfung für den Fremdenverkehr. Gerade in strukturschwachen Regionen, die nicht unbedingt von den Strömen des Massentourismus profitieren, sind die Treffen mit gleichgesinnten Oldtimerfreunden aus Österreich und dem Ausland von hoher wirtschaftlicher, aber auch sozialer Bedeutung.


Neben der hohen Bedeutung für den Fremdenverkehr trägt das Oldtimerwesen nachhaltig dazu bei, dass für das Reparaturgewerbe, das Restaurierungsgewerbe und viele damit zusammenhängende Klein- und Kleinstbetriebe Arbeitsplätze und Beschäftigung insbesondere auch in strukturschwachen Gebieten gesichert werden.

 

In der Bundesrepublik Deutschland, in Dänemark sowie in den Niederlanden gibt es für historische Fahrzeuge bereits entsprechende generelle Ausnahmeregelungen bei aus umweltschutz- und klimarechtlich verhängten Fahrverboten und Einschränkungen von Fahrerlaubnissen.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sicherzustellen, dass historische Fahrzeuge von Fahrverboten und Einschränkungen von Fahrerlaubnissen gemäß IG-L, insbesondere von den Beschränkungen gemäß § 14 (1) Ziff. 2 IG-L, generell ausgenommen sind.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Umweltausschuss ersucht.