914/A XXIV. GP
Eingebracht am 11.12.2009
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ANTRAG
der Abgeordneten Musiol, Van der Bellen, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl Nr 1/1930 idF BGBl Nr 106/2009, geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl Nr 57/1971 idF BGBl Nr 28/2007 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl Nr 106/2009, geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl Nr 57/1971 idF BGBl Nr 28/2007 geändert wird
Artikel 1
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl Nr 106/2009, geändert wird
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl Nr 106/2009, wird geändert, wie folgt:
Art 60 Abs 3 zweiter Satz entfällt
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl Nr 57/1971 idF BGBl Nr 28/2007 geändert wird
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl Nr 57/1971 idF BGBl Nr 28/2007 wird geändert wie folgt:
§ 6 Abs 2 entfällt. Absatz 3 erhält die Nummerierung (2)
Begründung:
Bereits das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 sah folgenden Ausschluss vom passiven Wahlrecht für das Bundespräsidentenamt vor: „Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.“ Dieser Satz, der nunmehr in Art 60 Abs 3 B-VG verankert ist, soll nach Ansicht der AntragstellerInnen entfallen. Ein derartiger Ausschluss aller Mitglieder des seinerzeit in Österreich regierenden Hauses und aller sonst wo ehemals regierenden oder noch regierenden Häuser von der Wählbarkeit war zwei Jahre nach dem Ende der Monarchie wohl sachlich gerechtfertigt. Im 21. Jahrhundert ist ein monarchistischer Umsturz über den Weg des Bundespräsidentenamtes jedoch auszuschließen. Der Republik Österreich steht es nicht gut zu Gesicht, alle Nachkommen und jedes angeheiratete Mitglied einer betroffenen Familie wie zB den Habsburg-Lothringen eine solche Umsturzabsicht zu unterstellen und sie damit zu StaatsbürgerInnen zweiter Klasse zu machen. Vor allem aber impliziert Art 60 Abs 3 zweiter Satz B-VG eine Art Sippenhaftung bis ins n-te Glied und widerspricht damit krass den allgemeinen Bürger- und Menschenrechten. Aus diesen Gründen sollte der Verfassungsgesetzgeber handeln. Es würde sich dann auch der diesbezügliche Vorbehalt Österreichs zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 377/1972, erübrigen.
„Eine Zulassung von Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen oder anderer Herrscherhäuser stellt keine Gesamtänderung der Bundesverfassung dar“ (Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Bd 1, 1997, Rz 12.003).
Da dieselbe Bestimmung auch im Bundespräsidentenwahlgesetz enthalten ist, ist auch dieses Gesetz zu ändern.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.