919/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 11.12.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Grünewald, Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Zusammenführung der Berufsbilder gewerblicher Masseur und Heilmasseur

 

 

Derzeit kennt der Gesetzgeber einen gewerblichen Masseur, der eine zweijährigen Lehrzeit mit gesamt 3616 Stunden Berufsschule und Praxis absolviert und sich dabei einer umfassenden Ausbildung sowohl am kranken als auch am gesunden Menschen unterzieht. Nach weiteren 3600 Stunden als Facharbeiter und 879 Stunden weiterführender Fachausbildung kann der gewerbliche Masseur nach Ablegen einer dreitägigen Befähigungsprüfung selbständig seinem Beruf nachgehen. Allerdings mit der Einschränkung, dass trotz der in gesamt 8095 Stunden absolvierten Ausbildung und langjährigen Praxis der gewerbliche Masseur dank der Änderungen im MMHmG nur mehr an „gesunden“ Menschen arbeiten darf. Will er gleich einem Heilmasseur arbeiten, muss er weitere 875 Stunden Praktikum und 800 Stunden Aufschulung absolvieren, eine teure und zeitaufwändige Vorgabe.

 

Der „Heilmasseur neu“ wird auf Basis des MMHmG 2490 Stunden ausgebildet, wobei sich der Fächerkanon von den Ausbildungsmodulen der gewerblichen MasseurInnen kaum unterscheidet. Er darf keine Angestellten beschäftigen und ist auf die Auftragserteilung durch einen Arzt angewiesen.

 

Heilmasseur Alt

  210 h

1 Massagetechnik

Aufschulung

Heilmasseur Neu

2490 h

6 Massagetechniken

 

Medizinischer Masseur

1690 h

6 Massagetechniken

Aufschulung

Gewerblicher Masseur

unselbstständig

3616 h

6 Massagetechniken

 

Gewerblicher Masseur

selbstständig

8095 h

6 Massagetechniken

Aufschulung nur mehr bis Ende 2009

 

 

Seit Verabschiedung des MMHmG besteht werden gewerbliche  MasseurInnen mit hohen bürokratischen und finanziellen Anforderungen konfrontiert. Teure und zeitaufwändige Aufschulungen konnten berufsbegleitend nur schwer bewältigt werden und führten nicht nur zu massiven Verunsicherungen, sondern teils auch zu existenzgefährdenden Situationen. Selbst gegenüber dem alten Heilbademeister – der wie der Heilmasseur trotz geringerer Ausbildungszeit mit lediglich 210 Stunden das Auslangen fand – wurden sie ohne klar erkennbaren Grund abgewertet und in ihrer Berufsausübung bzw. auch in ihrer weiteren Ausbildungstätigkeit stark eingeschränkt.


Gleichzeitig suggeriert der Titel „Heilmasseur“, dass dieser heilkundige Tätigkeiten durchführt, die es allerdings nicht gibt, weil sowohl die gewerblichen MasseurInnen als auch die HeilmasseurInnen in erster Linie tätig sind, damit sie die Funktionsfähigkeit des Körpers  verbessern und / oder der Regeneration und dem Wohlbefinden der Betroffenen dienen. 

 

Nach Ende der Übergangsbestimmungen, also ab 2010, gibt es keine Möglichkeit mehr, zwischen den beiden Masseurberufen zu wechseln. Danach sind daher zwei artgleiche Berufe am Arbeitsmarkt, was eine einseitige Schlechterstellung des gewerblichen Masseurs zur Folge hat.

Eine Zusammenführung der Berufsbilder gewerblicher Masseur und Heilmasseur sowie eine gründliche Reform der derzeit geltenden Ausbildung und eine Ausweitung sowohl der Grundausbildung als auch des Meisterkurses sind nach Ansicht vieler Betroffener ein geeignetes Mittel, um sowohl im Sinne der PatientInnen und Erholungssuchenden als auch der beiden Berufsgruppen einen Beruf mit Zukunft zu schaffen.

 

In einer erfolgten Umfrage des ÖBIG unter ca. 1.000 HeilmasseurInnen und gewerblichen MasseurInnen sprach sich eine Mehrheit der Befragten für eine Zusammenlegung der Berufsbilder aus.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des „Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes“ vorzulegen, welche die Zusammenführung der Ausbildungen zum gewerblichen Masseur und zum Heilmasseur sowie die Schaffung eines einheitlichen Berufsbildes beinhaltet.

Bis zum Inkrafttreten der Zusammenführung  ist die in § 84 Abs. 2 Z 3 genannte Frist für die Berechtigung der Masseure, eine Aufschulung zum Heilmasseur zu absolvieren,  zu erstrecken.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.