Eingebracht am 11.12.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten
Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde
betreffend „6 aus 45“ ist
zu wenig – alle Kinderrechte in die Verfassung
Begründung
Die
verfassungsrechtliche Verankerung der UN-Kinderrechtskonvention stellt einen
entscheidenden Schritt zur Umsetzung einer neuen, partizipativen Kinder- und
Jugendpolitik dar, die sich - unter der Prämisse, dass in Österreich
alle Kinder gleich viel wert sind - dem Schutz vor Diskriminierung, dem
Kindeswohl, der Gendergerechtigkeit und der Chancengleichheit verpflichtet
sieht.
Der dem Nationalrat zur
Beschlussfassung vorliegende Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes über
die Rechte von Kindern setzt die in der UN-Kinderrechtskonvention
eingeräumten Rechte jedoch nur teilweise und unvollständig um.
Die Bundesregierung wird daher
aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die
UN-Kinderrechtskonvention vollständig umsetzt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird
aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention vorzulegen,
das jedenfalls folgende Punkte erfüllt:
- Jedes/r Kind/Jugendliche hat
das Recht auf Anerkennung als Rechtspersönlichkeit, das Recht auf
Schutz der persönlichen Identität sowie das Recht auf den Schutz
der Privatsphäre. Jedes/r Kind/Jugendliche hat das Recht auf Schutz
vor jedweder Form von Diskriminierung. Kinder/Jugendliche haben das Recht,
die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte selbständig
auszuüben und selbst oder im Wege angemessener Vertretung durch ihre Eltern,
andere gesetzliche Vertreter und geeignete Einrichtungen durchzusetzen.
- Das Wohl des
Kindes/Jugendlichen muss bei allen sie betreffenden Maßnahmen
seitens Gesetzgebungsorganen, Verwaltungsbehörden, Gerichten oder
öffentlichen und privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge
eine vorrangige Bedeutung haben.
- Jedes/er Kind/Jugendliche hat
das Recht auf Partizipation in allen sie betreffenden Angelegenheiten,
einschließlich des Rechts sich zu informieren, die Meinung frei zu
äußern und diese dem Alter und der Entwicklung angemessen
berücksichtigt zu finden. Der Staat hat
Partizipationsmöglichkeiten für Kinder/Jugendliche zu
fördern und den Zugang zu entsprechenden Informations- und
Beratungseinrichtungen zu gewährleisten.
- Jedes/er Kind/Jugendliche hat
Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie bestmögliche
körperliche, geistige, seelische, soziale und sittliche Entwicklung
und Entfaltung. Dazu gehören: Recht auf angemessenen Lebensstandard,
Recht auf soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Recht auf Freizeit
und Spiel. Jedes/er Kind/Jugendliche mit Behinderung hat das Recht auf
aktive und integrierte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft, sowie Anspruch
auf Bildung, Gesundheit und Rehabilitation, Vorbereitung auf das
Berufsleben und auf Erholung.
- Verantwortlich für
Obsorge und Entwicklung der Kinder/Jugendlichen sind die Eltern in
gemeinsamer Weise oder andere gesetzliche Vertreter, entsprechend den sich
entwickelnden Fähigkeiten von Kindern/Jugendlichen und der Achtung
ihres Wohles. Der Staat hat die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter
bei der Wahrung dieser Verantwortung angemessen zu unterstützen.
Jedes/er Kind/Jugendlicher hat das Recht auf familiäre und soziale
Beziehungen und hat Anspruch auf regelmäßige persönliche
Beziehungen zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht dem Wohl des
Kindes/Jugendlichen entgegen. Kinder/Jugendliche, die dauernd oder
vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst
sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
- Jedes/er Kind/Jugendliche hat
das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, die
Zufügung seelischen Leides, sexuelle Gewalt und jedwede andere Form
von Misshandlungen sind verboten. Jedes/er Kind/Jugendliche hat das Recht
auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung,
einschließlich vor Kinderarbeit, Kinderprostitution,
Kinderpornografie und Kinderhandel. Kinder/Jugendliche als Opfer von
Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation. Alle
begleiteten oder unbegleiteten Kinder/Jugendlichen als Flüchtlinge
haben ein Recht auf umfassenden Schutz und angemessene Hilfe. Alle sie
betreffenden Verfahren sind fair und rasch unter der Berücksichtigung
ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und individuellen Bedürfnisse
zu gestalten.
- Gesetzgebung, Gericht und
Vollziehung haben Sorge zu tragen, dass Verfahren gegen
Kinder/Jugendliche, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt
werden, in einer Weise geführt werden, die ihre Würde achten und
ihr Alter und ihre Entwicklung besonders berücksichtigen. Jedes/er
Kind/Jugendliche, die in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt
sind, haben das Recht auf menschliche und besonders schonende Behandlung.
Insbesondere ist Wert darauf zu legen, dass Kinder- und Jugendrechte nicht
im Ehe-und-Familie-Kapitel des Grundrechtekatalogs, sondern unter den
Gleichheitsrechten verankert werden – da ansonsten der fatale
Eindruck entstehen könnte, Kinderrechte hätten nur im Kontext
von Ehe und Familie Bedeutung.
- Zur Unterstützung der
Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes soll ein externes Monitoring
gesetzlich verankert werden.
Weiters wird die Bundesregierung
aufgefordert, Kinder- und Jugendorganisationen in den Gesetzwerdungsprozess
einzubeziehen und somit das Recht auf Mitsprache zu gewährleisten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.