932/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 11.12.2009
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Entschliessungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Grenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

 

Lenkrad-Überzüge, Badesandalen und Handwerkzeuge mit Gummiüberzügen riechen zwar beißend, aber dafür sind sie im Baumarkt billig. Bei Billigprodukten aus Gummi nehmen Konsumentinnen und Konsumenten ein Übel in Kauf, das sie nicht bedacht haben: Das hohe Risiko, an Krebs zu erkranken. Denn viele dieser Preisschnäppchen bestehen aus Gummi-Teilen, die voller gefährlicher Weichmacher stecken - den PAK (Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen).

 

Da PAK´s als krebserregend gelten, sollte ihre Aufnahme so gering wie möglich gehalten werden, sie sind unerwünscht. Die krebserzeugende Wirkung von PAK ist unumstritten und durch renommierte internationale Institutionen belegt (unter anderem: IARC International Agency for the Research on Cancer, WHO, ECB Europäische Chemikalienagentur). Die krebserzeugende Wirkung ist auch bei dermaler Aufnahme (über die Haut) nachgewiesen. Konsumgüter, die zu einer weiteren signifikanten Belastung mit PAK führen, sind daher grundsätzlich bedenklich. Eine Beschränkung von PAK in Konsumgütern würde auch die Freisetzung von PAK aus diesen am Ende ihrer Nutzungsdauer regulieren und so zum Schutz der Umwelt beitragen.

 

Einer Untersuchung des TÜV Rheinlandes kam im März 2009 zu einem alarmierenden Ergebnis: Tester haben in Baumärkten und Billigläden 27 verschiedene Gummiprodukte gekauft. Fast 80 Prozent der Test-Einkäufe erhielten weit mehr der PAK-Weichmacher, als der deutsche Orientierungswert empfahl. So maßen die Tester in einem Massage-Überzug fürs Lenkrad das 140-fache des Orientierungswertes. Oder anders ausgedrückt: „Hält man es eine Stunde in den Händen, nimmt man so viel Weichmacher auf wie beim Rauchen von 1100 Zigaretten“, erklärt Müller-Gerbes (TÜV-Rheinland). Der Wert des Blasebalges einer Hupe für Kinderfahrräder entsprach 45 Zigaretten pro Stunde (!).

 

Bei dieser Untersuchung lag nur in sechs (von 27) getesteten Produkten die PAK-Konzentration unter den in Deutschland seit 2005 empfohlenen Richtwerten für PAK in Gebrauchsgegenständen.

 

Ein gesetzlich verbindlicher Grenzwert für PAK in verbrauchernahen Produkten existiert in Österreich derzeit nicht. Es gibt Regelungen in Österreich auf Basis des Chemikaliengesetzes, die Grenzwerte für PAK festsetzen, jedoch nur in speziellen Produkten, nämlich in Wurfscheiben.

EU-weit bestehen Regelungen, die den Einsatz von bestimmten PAK für Holzschutzmittel, Weichmacheröle und für Reifen und Reifenbestandteile verbieten (siehe auch Anhang XVII der REACH Verordnung, Kommissionsverordnung (EG) Nr. 552/2009 vom 22 Juni 2009.

Anthracen, ein PAK, scheint zudem auf der Kandidatenliste für Zulassungen gemäß REACH Verordnung auf. Damit sind entsprechende Verpflichtungen verbunden. Ab 2011 gilt zudem, dass weitere Informationen den Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen (z.B. genaue Angaben über Mengen, Verwendung, etc.), wenn ein Hersteller eines Produktes nicht ausschließen kann, dass sich ein Kandidatenstoff aus dem Produkt während „vorhersehbarer Verwendung inklusive Entsorgung“ herauslöst. Besteht ein Risiko für Mensch/Umwelt, können die Behörden entsprechende Beschränkungsmaßnahmen erlassen.

 

Die Weichmacher stehen dabei laut dem deutschem Bundesinstitut für Risikobewertung und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem begründeten Verdacht, Krebs zu erzeugen und die Fortpflanzung zu beeinträchtigen. Jedes der Preisschnäppchen ist daher ein Spiel mit dem Risiko.

 

Um einen umfassenden, EU-weiten Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor PAK-haltigen Produkten zu gewährleisten, sind einheitliche EU-weite Regelungen notwendig.


 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht,

 

·        sich auf europäischer Ebene generell für die Festlegung eines PAK-Grenzwertes einzutreten und

 

·        sich für eine Beschränkung des Einsatzes von PAK in Konsumgütern einzusetzen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz