952/A XXIV. GP

Eingebracht am 29.01.2010
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 25c lautet:

 

§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge, Garant oder Pfandbesteller bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.“

 

Begründung:

 

Der § 25c KSchG bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, in denen ein Verbraucher als Interzedent für eine Verbindlichkeit auftritt, wobei „Interzedent“ nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nur den Beitritt als Mitschuldner, Bürge oder Garant umfasst, während insbesondere Realschuldner qua Pfandbestellung nicht expressis verbis in der Aufzählung genannt sind.

 

Im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Kathrein in KBB, § 25c KSchG, Rz 3) stieß diese Einschränkung auf heftige Kritik. Es wurde einhellig bzw. ganz überwiegend vertreten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Interessen von Pfandbestellern, eine umfassende wahrheitsgemäße Aufklärung über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erhalten, nicht genauso hoch zu bewerten sind wie jene der übrigen Interzedenten (vgl. Klang3, Rz 22 zu § 25c KSchG mwN). Mehrfach wurde auch eine Gesetzeslücke erblickt, die durch Analogie zu schließen sei (vgl. zuletzt P.Bydlinski, Anm zu 9 Ob 16/06b in ÖBA 2007, 651 mwN).

 

Nachdem die Rechtsprechung des OGH inzwischen klargestellt hat, dass
§ 25c KSchG nicht analog auf Pfandbesteller/Realschuldner anzuwenden ist (vgl.
9 Ob 85/02v, 9 Ob 16/06b), da der Gesetzgeber bewusst die Pfandbesteller nicht in den Wortlaut des § 25c KSchG aufgenommen habe und daher keine Regelungslücke vorliegt, ist nun der Gesetzgeber gefordert, eine Klarstellung durch entsprechende Änderung der Rechtslage herbeizuführen, was Intention dieses Initiativantrages ist.

 

Dies kann einfach durch Aufnahme des Wortes „Pfandbesteller“ in die Aufzählung vor dem Klammerausdruck der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung geschehen und ist sachlich gerechtfertigt:

 

Die Regelung des § 25c KSchG enthält eine Warnfunktion, indem sie den Gläubiger verpflichtet, den Verbraucher, der als Interzedent für den Schuldner eintritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Durch diese Bestimmung soll das Risiko für das Einstehen müssen für eine fremde Schuld verringert werden. Diese Interessenlage stellt sich unterschiedslos auch für PfandbestellerInnen zu einer fremden Schuld:

 

Folge der mangelnden Aufklärung ist, dass die Haftung des Interzedenten entfällt, wenn er nicht darüber aufgeklärt wurde, dass der Hauptschuldner seine Verpflichtung voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde und das dem Gläubiger bekannt oder erkennbar war.

 

In der Praxis führt dies zu Fällen, wo meist die Ehegattin für Kredite ihres (früheren) Ehegatten mit ihrem Liegenschaftsvermögen haftet, das ihr nur allzu oft zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dient und daher in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs als Pfandsache disponibel war. Bei Inanspruchnahme der Haftungserklärung verliert sie nicht nur ihr oft mühsam und langjährig angespartes Liegenschaftsvermögen sondern auch die einzige Wohnmöglichkeit und ist – oft nach langjähriger Ehe – in ihrer Existenz bedroht.

 

Eine unterschiedliche Handhabung der Aufklärungspflicht bei Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten einerseits und dem Drittpfandbesteller andererseits, die nach hL alle Interzedenten sind (vgl. die Gleichbehandlung sämtlicher Sicherungseber durch die Rspr. Zu § 1364 Satz 2 ABGB), entbehrt nach Auffassung der Lehre jeder sachlichen Grundlage. Dieser Meinung schließen sich mittlerweile offenbar auch die Regierungsparteien an, denn das Regierungsübereinkommen sieht eine Erweiterung der Aufklärungspflichten der Bank bei Pfandbestellungen in Analogie zu Bürgschaften vor.

 

Durch Aufnahme des Wortes „Pfandbesteller“ in den § 25c KSchG soll also ausdrücklich klar gestellt werden, dass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG auch die Interzession durch bloße Pfandbestellung umfasst.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.