984/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs.1 wird wie folgt geändert und lautet:

 

          „(1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die      zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären, Zivildienst leisten zu    wollen (Zivildiensterklärung).“

 

2. § 1 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die        Bezeichnung Abs. 3 und 4.

 

3. In § 1 Abs. 3 (neu)  entfällt das Wort „mängelfreien“.

 

4. § 5 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.

 

5. § 5a Abs. Abs. 1 Ziffer 2 entfällt.

 

6. § 75b wird ersatzlos gestrichen.

 

7. § 76c Abs. 23 entfällt.

 

Begründung:

 

Im  Zivildienstgesetz ist vorgeschrieben, dass ein Wehrpflichtiger nur dann Zivildienst leisten kann, wenn er in Ausübung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde und diese Gewissengründe in der Zivildiensterklärung erklärt.

Dies ist nicht mehr zeitgemäß. Wehrpflichtige haben unterschiedliche Motivationen Zivil- statt Wehrdienst leisten zu wollen. Dem soll ein modernes Recht auch Rechnung tragen.

Wehrpflichtige, die sich als Alternative zum Wehrdienst für den Zivildienst entscheiden, sollen dies ohne Angabe von Gründen tun können.

Weiters muss  für Zivildiener vor und nach Beendigung ihres Dienstes die Wahlfreiheit des Berufes gewährleistet sein. Das Waffenverbot ist daher aufzuheben.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.