986/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Walser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Privatschulgesetz NEU

 

 

Nichtkonfessionelle Privatschulen ringen in Österreich mit vielerlei Problemen. Die Gründung einer solchen Schule mit meist reformpädagogischem Ansatz erfordert viel Mut, Geduld, Durchsetzungskraft und Geld. BetreiberInnen, Eltern und LehrerInnen, die an solchen Schulen arbeiten, zeichnen sich durch hohes Engagement und besondere Aufmerksamkeit für Kinder und Jugendliche aus. Um die innovative Kraft, die von vielen nicht-konfessionellen privaten Schulen ausgeht, zu erhalten, muss der fortlaufende Betrieb der Schulen gesichert werden.

 

Um diesen fortlaufenden Betrieb zu gewährleisten, brauchen Privatschulen Klarheit über das Öffentlichkeitsrecht. Wenn sich eine Schule um das Öffentlichkeitsrecht bewirbt, muss die Prüfung des Antrags zügig vonstatten gehen, sodass spätestens mit Ablauf des ersten Semesters klar ist, ob die Kinder bzw. Jugendlichen am Jahresende ein rechtsgültiges Zeugnis erhalten oder sich auf eine Externistenprüfung vorbereiten müssen. Derzeit ist es so, dass die Entscheidung über das Öffentlichkeitsrecht für das jeweils laufende Schuljahr erst am Ende dieses Schuljahres gefällt wird. Dadurch werden SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen stark verunsichert.

 

Des weiteren muss die Möglichkeit geschaffen werden, gegen abschlägige Bescheide betreffend das Öffentlichkeitsrecht Rechtsmittel einlegen zu können. Bislang sind die Schulen dem alleinigen Ermessen der BeamtInnen ausgeliefert, welche den Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts behandeln. Werden die Formalkriterien für das Öffentlichkeitsrecht erfüllt und wurden die Statuten der betreffenden Schule anerkannt, muss gegen einen abschlägigen Bescheid Berufung eingelegt werden können.

 

Die Zeugnisse jener Privatschulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, müssen an öffentlichen Schulen uneingeschränkt anerkannt werden. Das Öffentlichkeitsrecht wird schließlich nur verliehen, wenn die gesetzlich vorgesehen Lehrpläne erfüllt werden.


Ist eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfolgreich, hat sie größeren Zulauf an SchülerInnen. Dann muss diese Schule häufig übersiedeln, damit sie dem wachsenden Andrang der SchülerInnen gerecht wird. Ein Wechsel des Schulstandortes wird als Neugründung der Schule gewertet. In diesem Fall muss das Öffentlichkeitsrecht neu beantragt werden. Nicht immer wird es am neuen Standort aber auch verliehen. Standortwechsel innerhalb einer Gemeinde oder eines politischen Bezirks müssen ohne Verlust des Öffentlichkeitsrechtes möglich sein.

 

Die Schulaufsicht für Alternativschulen muss besondere Qualifikationen erfüllen. In Alternativschulen werden zum Teil völlig andere Methoden angewandt als in öffentlichen Schulen üblich. SchülerInnen arbeiten selbstständig, lernen in jahrgangsübergreifenden Gruppen, haben ein enges Vertrauensverhältnis zu den Lehrkräften, teilen sich ihre Lernzeit selbstständig ein, haben teilweise keine Schulbücher etc. SchulinspektorInnen müssen sich mit den pädagogischen Konzepten von Alternativschulen auseinandersetzen, um beurteilen zu können, ob der Unterricht erfolgreich ist. Dazu müssen sie eine entsprechende Ausbildung vorweisen können. Vorzugsweisen sollten es Personen sein, die bereits selbst an Alternativschulen als Lehrkräfte gearbeitet haben.

 

Ein weiterer wichtiger Faktor für die Sicherung alternativer Privatschulen ist die Finanzierung. Konfessionelle Privatschulen und das Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ erhalten die Kosten für das gesamte Lehrpersonal vom Bund ersetzt bzw. bekommen die Lehrkräfte direkt vom Bund. Andere Privatschulen müssen sich mit einem gesetzlich nicht festgelegten Betrag an Förderungen zufrieden geben. Diese Förderungen decken bei weitem nicht die Aufwende, die für Lehrpersonal anfallen. An vielen Schulen können LehrerInnen daher nicht ihrer Qualifikation entsprechend bezahlt werden. Eine finanzielle Gleichstellung von Schulen in freier Trägerschaft mit konfessionellen Privatschulen ist unumgänglich.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird aufgefordert, binnen sechs Monaten eine Novelle des Privatschulgesetzes vorzulegen, die einen durchgehenden Betrieb bereits bewilligter Schulen sicherstellt, die Eröffnung von Privatschulen klar regelt und die nicht konfessionellen Privatschulen bei der Finanzierung den konfessionellen Privatschulen gleichstellt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.