993/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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Antrag

 

 

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

 
 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 - (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 - (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, BGBl. Nr. 146/2001, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wehrgesetz 2001 - (WG 2001), BGBl. Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  85/2009, wird wie folgt geändert:
 
 
 
1.     In § 4 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
 

„Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gehören drei einander nach Abs. 10 in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie neun weitere Mitglieder an.“

 

 

 

 

 

Begründung

 

Der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz 2001 gehören drei in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die sechs Mitglieder werden von den politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates entsandt.


Hinsichtlich der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder (einschließlich Vorsitzende) der Parlamentarischen Bundesheerkommission für Beschwerdewesen wurde der d’Hondt des Hauptausschusses angewendet. Dadurch sind auf SPÖ und ÖVP je 3 Mitglieder und je 3 Ersatzmitglieder, auf FPÖ, BZÖ und Grüne je 1 Mitglied und je 1 Ersatzmitglied entfallen.

 

In der 3. Präsidialkonferenz vom 5. Dezember 2008 wurde darauf hingewiesen, dass die FPÖ durch die Anwendung von d’Hondt bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder benachteiligt sei. Um diese unbefriedigende Situation zu verbessern, ist die Novellierung des Wehrgesetzes unabdingbar. Dies wurde von den Mitgliedern der anderen Fraktionen der Präsidialkonferenz wohlwollend zur Kenntnis genommen.

 

In der 22. Präsidialkonferenz vom 22. Jänner 2010 wurde das Thema wieder angesprochen, aber unter Hinweis auf die eigene Funktionsperiode Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz 2001, eine Anpassung abgelehnt.

 

Bei einer Größe von 12 Mitgliedern, 3 Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern, käme es nach dem d’Hondtschen Verfahren zu einer Verteilung von 4 Mitglieder für die SPÖ, 4 Mitglieder für die ÖVP, 2 Mitglieder für die FPÖ, ein Mitglied für die Grünen und ein Mitglied für das BZÖ. Dies wäre auf Grund der Stärke der FPÖ eine fairere Verteilung der Mitglieder.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Landesverteidigungsausschuss zuzuweisen.