1000/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Einkommensteuergesetz (EstG), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I 101/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. § 34 (6) lautet:

 

§ 34. (6)

 

Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

         - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

         - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

         - Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

         - Kosten von reproduktionsmedizinischen Verfahren.

         - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

         - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

         - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.“

 

 

 

Begründung:

 

Derzeit leidet jede siebente Partnerschaft in Österreich unter dem Problem der ungewollten Kinderlosigkeit. Es gibt eine Vielzahl an Gründen, warum sich kein Nachwuchs einstellt

 

Seit den 80er Jahre gibt es dafür medizinische Hilfe, unabhängig davon, ob die Gründe bei der Frau oder beim Mann liegen. Neben den seelischen Belastungen ist die Behandlung auch mit erheblichen Kosten für die Betroffenen verbunden.

 

Derzeit können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Selbstbehalt für reproduktionsmedizinisches Verfahren beträgt derzeit zwischen 6 und 12 % des Jahreseinkommens, gestaffelt nach dessen Höhe. Dies war aber nicht immer so. Früher galten solche Kosten keinesfalls als „dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsende Kosten, weil er sich diesen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte“. Eine höchstgerichtliche Entscheidung im Jahr 2007 ermöglichte die Einbeziehung der künstlichen Fertilisation, weil der Senat der Auffassung war, die Fruchtbarkeit läge im öffentlichen Interesse und gilt seither für alle in Österreich lebenden Steuerpflichtigen.

 

So gesehen ist gerade in jüngster Zeit viel Positives erreicht worden. Die FPÖ fordert aber eine weitergehende Regelung, nach der solche Kosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen