1002/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

des Abgeordneten KO Heinz-Christian Strache

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

                                      

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:

 

Im Artikel 60 Absatz 3 entfällt der letzte Satz.

 

Begründung

 

Allein aufgrund einer Familienzugehörigkeit ist es nicht demokratisch, Personen vom passiven Wahlrecht auszuschließen. Die Monarchie ist vor über neunzig Jahren zu Ende gegangen, eine Wiedererrichtung ist nicht zu befürchten. Daher ist der zweite Satz des Absatzes 3 Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.“ zu streichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.