1007/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Zulassungskriterien für Hundebesitzer zur Schutzhundeausbildung

 

Als Schutzhund bezeichnet man einen Hund, der die Schutzhundausbildung durchlaufen und die Gebrauchshundeprüfung ÖPO-1 bis ÖPO-3 erfolgreich abgeschlossen hat. Das Tier ist danach zum Schutzdienst qualifiziert. Prinzipiell kann jeder größere Hund ab einem definierten Schultermaß so zum Schutzhund ausgebildet werden.

 

Die Schutzhundeausbildung gliedert sich in drei Teile, wobei mit der dritten erfolgreich abgelegten Prüfung die Ausbildung des Schutzhundes abgeschlossen ist und dieser in der Lage ist, seinen Herrn gegen Angreifer zu beschützen und zu verteidigen sowie Gegenstände oder Personen zu bewachen und Menschenfährten aufzuspüren. Zu den erwünschten Eigenschaften des Schutzhundes zählen dabei insbesondere die Unerschrockenheit und Furchtlosigkeit, Schussfestigkeit und Härte, ein bestimmter Grad an Schärfe sowie ein ausgeprägter Kampf- und Schutztrieb.

Im Rahmen der Schutzausbildung absolviert der Hund dabei ein Beiß- und Angriffstraining, welches auf einen als Gegner verkleideten Menschen gerichtet ist, wobei von Fachexperten so genannte „negative Einwirkungen“ auf das Tier in Form von Bestrafung, Zwang und Starkzwang als notwendig erachtet werden. Im Rahmen des Trainings werden Peitsche und Stock eingesetzt, um den Wehrtrieb des Hundes auszulösen. Bei der Schutzhundeprüfung in allen drei Teilen werden dem Hund auch Stockschläge verabreicht.

 

Derzeit definiert der §12 des Tierschutzgesetzes die Anforderungen an Tierhalter generell und in der 2. Tierhaltungsverordnung sind die Hundeausbildung und der Hundesport in Ansätzen geregelt. Danach kann die Schutzhundeprüfung derzeit unabhängig von den persönlichen Voraussetzungen und von jedem Hundehalter in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass weder der Bedarf einer Person nach einem in dieser Art und Weise „scharf“ ausgebildeten Schutzhund überprüft wird noch dass festegestellt wird, ob diese Person aufgrund ihrer psychischen Stabilität und sozialen Kompetenz überhaupt in der Lage ist, ein solches Tier zu halten und sicher zu verwahren.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert im Rahmen des Tierschutzgesetzes und der 2. Tierhaltungsverordnung sicherzustellen, dass die Schutzhundeausbildung mit der Gebrauchshundeprüfung ÖPO-1 bis ÖPO-3 nur von solchen Personen absolviert werden kann, die sowohl den Bedarf für einen ausgebildeten Schutzhund haben als auch aufgrund ihrer psychischen Festigkeit und sozialen Kompetenz in der Lage sind, ein solches Tier sicher zu verwahren.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 

 

 

 

Wien, am 24. Februar 2010