1020/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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Antrag

 

der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 - UVG), BGBl. Nr. 451/1985, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz,  mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 -UVG), BGBl. Nr. 451/1985, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 - UVG), BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  75/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. in § 3 wird folgende Ziffer 3 neu angefügt:

 

„3. Wenn  für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch noch kein im Inland vollstreckbarer  Exekutionstitel  besteht, aber das Kind bereits einen Antrag nach den §§ 8 ff. oder 101 Abs. 3 AußStrG zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 140 ABGB gestellt hat und das diesbezügliche Verfahren nach sechs Monaten nicht rechtskräftig erledigt ist.“

 

2. §  22 Absatz 1 lautet:

 

„Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten  worden  sind,  haften  der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung  der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2),  durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) oder durch falsche Angaben im Verfahren über die Vaterschaft oder den Unterhaltsanspruch (§ 3 Z 3) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.“

Begründung

Nach dem österreichischen Kindschafts-Recht haben beide Elternteile gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten und müssen zum Unterhalt ihrer (ehelichen und unehelichen) Kinder beitragen. Elternteile, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern leben, sind demnach zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet.

Wird dieser Geldunterhalt vom Unterhaltsschuldner nicht geleistet, wird seitens der Republik Österreich ein Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) zur Sicherstellung des Unterhalts der Kinder ausbezahlt. Dieser wird auf Antrag jenes Elternteils, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, gewährt. Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom zuständigen Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

 

Anspruchsberechtigt sind dabei minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, österreichische Staatsangehörige sind, keinen gemeinsamen Haushalt mit der dem Unterhaltsschuldner aufweisen sowie die Kinder bestimmter EU- Bürger, Staatenloser und anerkannter Konventionsflüchtlinge.

 

Problematisch dabei ist allerdings, dass gemäß § 3 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 - UVG) ein Unterhaltsvorschuss durch den Bund nur dann geleistet werden kann, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht. Da der Lauf des Rechtwegs zur Erlangung eines Exekutionstitels aber erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, kann es für einkommensschwache, betroffene Mütter zu massiven finanziellen Engpässen kommen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.