1039/A XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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Antrag

§ 26 iVm § 21 GOG-NR

 

der Abgeordneten Ursula Haubner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz)

Das Privatschulgesetz 1962, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

 

1. §21 Abs. 1 lautet:

„(1) Schulerhaltern von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter §17 fallen, sind sinngemäß nach Maßgabe von §18 Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.“

 

2. Abs. 2 entfällt

3. Abs. 3 wird zu Abs. 2

4. In §22 wird ein Abs. 3 hinzugefügt, der wie folgt lautet:

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes ist die Inspektion von Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen („Statutschulen“), jedenfalls nur von solchen Personen durchzuführen, deren fachliche Qualifikation nachweislich ausreicht, das jeweils spezifische Schulprogramm methodisch-inhaltlich zu analysieren.“

 

 

 

Begründung

Die gesetzliche Privilegierung konfessioneller Privatschulen gegenüber nicht konfessionellen Privatschulen stellt eine eklatante Ungleichberechtigung dar und schränkt mittelbar das in der Verfassung garantierte Recht auf Bildung (Artikel 2 MRK) ein. Kindern aus sozioökonomisch schlechter gestellten Verhältnissen wird damit der Besuch nicht konfessioneller Privatschulen erschwert. Darüber hinaus benachteiligt die nur bedingte Gewährung von Subventionen für nichtkonfessionelle Privatschulen deren Möglichkeiten zur Planung und Ausstattung und damit deren Erfüllung gesetzlicher Vorgaben für den Schulbetrieb. Die Festschreibung einer unbedingten Subventionierung auch für nicht konfessionelle Privatschulen beseitigt diese Benachteiligung, verschafft dem österreichischen Bildungssystem zusätzliche Impulse und erleichtert Kindern aus sozioökonomisch schlechter gestellten Verhältnissen den Zugang zu nicht konfessionellen Privatschulen.

Bewilligt die Behörde eine besondere Form des Unterrichts für eine Schule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, dann anerkennt sie damit die besonderen Anforderungsprofile für Pädagogen/innen, die nicht von öffentlichen Ausbildungen abgedeckt werden. Daraus resultierend ergeben sich dann auch neue Anforderungsprofile an die zuständigen Inspektoren/innen. Daher sollten zur Inspektion von „Statutschulen“ nur solche Inspektoren/innen zugelassen werden, die eine dem verwendeten pädagogischen Modell entsprechende Ausbildung haben oder in der jeweiligen pädagogischen Ausrichtung nachweislich ausreichende Erfahrung besitzen.

 

 

 

 

 

Unter Verzicht auf die erste Lesung wird in formeller Hinsicht die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.