1056/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Weinzinger

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend steuerpolitische Entlastung der Autofahrer

 

Das Pendlerpauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis beträgt bei der Pendlerpauschale ca. 30 Prozent.

 

Wer aber aufgrund seines geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt, das sind immerhin 2.250.000 Österreicher, hat auch keinen Anspruch auf das Pendlerpauschale. Dadurch werden jene, die am wenigsten verdienen, durch die geplante Erhöhung der Mineralölsteuer und steigende Preise für Erdölprodukte, aufgrund von Spekulationen auf dem Ölmarkt, noch mehr belastet. Die Leidtragenden sind die österreichischen Bürger. Die ohnehin schon rückläufigen Reallöhne dürfen nicht durch die Kostenexplosion auf dem Mobilitätssektor weiter geschmälert werden.

 

Die FPÖ fordert eine jährliche Valorisierung des Pendlerpauschales und zwar in der Form eines echten Steuerabsetzbetrages, der zu einer Erhöhung der Negativsteuer führen kann. Damit auch jene Dienstnehmer etwas haben, deren Einkommen zu niedrig ist um Lohnsteuer abzuführen.

 

Die Pauschbeträge des Pendlerpauschales stellen derzeit steuerlich Werbungskosten dar und wirken sich daher bei Dienstnehmern, die keine oder wenig Steuern zahlen, nicht aus. Daher soll das Pendlerpauschale künftig als Steuerabsetzbetrag ausgestaltet werden, welcher negativsteuerfähig ist; Dienstnehmer können demnach durch die Geltendmachung des Pendlerpauschales eine Steuergutschrift erhalten. Darüber hinaus könnte überlegt werde, ob man nicht – wie bei den Sonderausgaben – eine Einschleifregelung einführt (siehe § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988): Einschleifung des Pendlerpauschales ab Einkünfte iHv € 36.400 bis € 60.000 (Pendlerpauschale reduziert sich ab € 36.400 und steht ab € 60.000 nicht mehr zu).

 

Die FPÖ fordert auch eine jährliche Valorisierung des Kilometergeldes, welches für Unternehmer eine abzugsfähige Vorsteuer beinhalten soll.

 


 

 

Bei beruflich veranlassten Reisen können derzeit u.a. pauschale Tagesgelder und pauschale Nächtigungskosten steuerlich abgesetzt werden (siehe § 26 Z 4 EStG 1988). Der Unternehmer kann sich aus diesen pauschalen Beträgen die Vorsteuer herausrechnen (siehe § 13 UStG 1994). Eine ähnliche Regelung bietet sich beim Kilometergeld an („Herausrechnen der Vorsteuer aus dem Kilometergeld“).

 

Derzeit kann der Unternehmer die Anschaffungskosten von PKWs/Kombis bis maximal Euro 40.000 (inkl. USt und Nova) – verteilt auf acht Jahre – steuerlich absetzen; ein Vorsteuerabzug steht in der Regel nicht zu.

Die FPÖ fordert, dass sämtliche betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge zum Vorsteuerabzug berechtigen sein sollten, unter Berücksichtigung einer Angemessenheitsgrenze von € 50.000 brutto (Erhöhung der Angemessenheitsgrenze bei PKWs und Kombis auf € 50.000). Die steuerliche Abschreibung (AfA) sollte von 8 auf (betriebswirtschaftlich sinnvolle) 4 Jahre verkürzt werden.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang nachfolgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesregierung wird aufgefordert, rasch eine Regierunsvorlage vorzulegen, die folgende Punkte beinhaltet:

 

·        jährliche Valorisierung des Pendlerpauschales und zwar neu in der Form eines echten Steuerabsetzbetrages, der zu einer Erhöhung der Negativsteuer führen kann, damit auch die Dienstnehmer etwas haben, deren Einkommen zu niedrig ist, um überhaupt Lohnsteuer zuzahlen;

·        jährliche Valorisierung des Kilometergeldes, welches zudem für Unternehmer eine abzugsfähige Vorsteuer beinhalten soll;

·        sämtliche betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter Berücksichtigung einer Angemessenheitsgrenze von € 50.000 brutto.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.