1068/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 25.03.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Mag. Roman Haider

und anderer Abgeordneter

 

betreffend Anpassung der Einzelaufzeichnungsgrenze von 150.000,- auf 400.000,-

 

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes wurde 2006 die so genannte Barbewegungsverordnung eingeführt, die zu erheblichen Verschärfungen der Aufzeichnungspflicht für alle Unternehmen, die mit Bareinnahmen im täglichen Geschäft konfrontiert sind, führt. Grundsätzlich sind alle Unternehmen verpflichtet, sämtliche Bareingänge oder –ausgänge täglich und einzeln aufzuzeichnen. Am meisten betrifft diese Verordnung die Gastronomie und den österreichischen Tourismus, denn hier fließt der Großteil der Einnahmen in bar und es existieren auf Grund der Kleinstrukturiertheit der Österreichischen Tourismusbetriebe oftmals keine Registrierkassen. Man hat zwar, da die Einzelaufzeichnung in vielen Fällen auf praktische Probleme gestoßen ist und teilweise unzumutbar war, die Ausnahme eingeräumt, bei einem Umsatz von unter 150.000,- € pro Jahr eine vereinfachte Losungsermittlung mittels „Kassasturz“ zuzulassen, diese Grenze ist aber für den österreichischen Tourismus zu gering. Um die Betriebe zu entlasten und Gesetze für die Betroffenen praktikabel zu gestalten, wäre es notwendig, diese Grenze auf 400.000,- € anzuheben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat möge beschließen:

 

"Die Bundesregierung und hier insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, die Bundesabgabenordnung dahingehend zu ändern, dass eine vereinfachte Losungsermittlung dann erfolgen kann, wenn die Umsätze eines Betriebes 400.000,- € nicht überschreiten.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.