1078/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 25.03.2010
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Josef Bucher, Lugar

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend  die Senkung der Lohnnebenkosten

 

 

Die Lohnnebenkosten beinhalten die „Entlohnung für nicht geleistete Arbeitszeit“ (betriebliche Ausfallzeiten), die „sonstigen Leistungen an den Arbeitnehmer“ (Sonderzahlungen, Abfertigungen oder Naturalbezüge) sowie die „Indirekten Kosten“, das heißt sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Konkret fallen unter die Lohnnebenkosten die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung, zur Wohnbauförderung, zum Familienlastenausgleichsfond (Dienstgeberbeitrag), der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), Insolvenzentgeldsicherungsfonds, die Arbeiterkammerumlage, die Kommunalsteuer, die Beiträge zur  Betrieblichen-Vorsorgekasse, sowie in Wien die U-Bahnsteuer.

 

Österreich weist im EU-Schnitt überdurchschnittlich hohe Lohnnebenkosten auf. Diese Tatsache ist für die Standortattraktivität Österreichs abträglich. Dazu hat die Regierung in Ihrem Regierungsprogramm auf Seite 27  angekündigt, den Faktor Arbeit zu entlasten.

 

Allerdings ist gerade das Gegenteil der Fall. Das Budgetbegleitgesetz 2009 brachte im Bereich der Lohnnebenkosten bei freien Dienstnehmern deutliche Verschlechterungen für den Auftraggeber, das diese ab 2010 sowohl die 3 % ige Kommunalsteuer als auch den 4,5 % igen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond entrichten müssen. Darüber hinaus fällt der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (je nach Bundesland verschieden) an, sofern der Auftraggeber Mitglied der Wirtschaftskammer ist.

 

Des Weiteren besteht eine abgabenrechtliche Diskriminierung von geschäftsführenden Gesellschaftern in Österreich. Bei dieser Personengruppe wird die Rückerstattung von ausgelegten Kosten (Telefonkosten, Reisespesenersätze oder Vergütungen als Abgeltung für Anschaffungen) durch den Gesellschafter, der Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge) hinzugerechnet. Würde diese ausgelegten Kosten direkt das Unternehmen selbst (zB. GmbH) tragen, so würden keine Lohnnebenkosten anfallen. Durch die Gesetzgebung der Regierung wird Leistung bestraft! Diese Regelung benachteiligt vor allem KMU´s, welche häufig die Struktur von wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern aufweisen, sowie auch EPU´s, welche in den letzten Jahren durch Gründung von Ein-Mann-GmbH´s immer häufiger diesen Weg der Erwerbstätigkeit wählen. Eine derartige nicht nachvollziehbare Ausweitung der Sachverhalte, welche in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten einbezogen werden, ist unsachlich!

                                                                                                      

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

„Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in welchem die derzeitigen Lohnnebenkosten deutlich gesenkt werden, insbesondere die Kommunalsteuer. Darüber hinaus wird ersucht, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass die Rückerstattung von Tätigkeitsvergütungen für wesentlich beteiligte Geschäftsführergesellschafter, wie Telefonkosten, Reisespesenersätze oder Vergütungen als Abgeltung für Anschaffungen, nicht mehr zur Bemessungsgrundlage für den DB, dem DZ, der Kommunalsteuer, sowie der U-Bahnsteuer hinzugerechnet wird.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 25.03.2010