1086/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Jugendwohlfahrtsbeauftragte / r

 

In der derzeitigen Organisation der Jugendwohlfahrt mit den neun Ländergesetzen und der mangelhaften finanziellen und personellen Ausstattung ist die Gewährleistung des Wohl des Kindes ( best interest of the child - Artikel 3 Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen) nicht in jedem Fall sichergestellt.

 

In Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention ist festgelegt, dass der Staat die Pflicht hat Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung zu schützen.

In Artikel 25 der UN- Kinderrechtskonvention ist festgelegt, dass ein Minderjähriger im Falle einer außerfamiliären Unterbringung das Recht auf regelmäßige Überprüfung seiner Unterbringung hat.

 

Zur Zeit ermöglichen die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Jugendwohlfahrt und die zur Verfügung gestellten Ressourcen nicht in jedem Fall das Handeln im besten Interesse von Kindern und Jugendlichen.

Auch der vorliegende Gesetzesentwurf des Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz  wird von ExpertInnen scharf kritisiert.

 

Die Bestellung einer / eines Jugendwohlfahrtsbeauftragten und deren / dessen jährliche Berichtslegung würde zu einer Qualitätsverbesserung im Sinne von Kindern, Jugendlichen und Familien und zur Sicherung von grundlegenden Rechten  von Kindern und Jugendlichen führen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird aufgefordert, rasch einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Bestellung und gesetzliche Normierung einer / eines Jugendwohlfahrtsbeauftragten und deren / dessen jährliche Berichtslegung vorsieht. Weiters sind die entsprechenden finanziellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.