1091/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend Aufnahme der Service- und Signalhunde in das Bundesbehindertengesetz

 

Besonders ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die behinderten Menschen helfen, ihre Behinderung in dem für Hunde möglichen Ausmaß zu kompensieren, können diese Arbeit nur verrichten, wenn sie österreichweit von ihren behinderten Besitzern auch an Örtlichkeiten, an denen die Mitnahme von Hunden normalerweise Beschränkungen unterliegt, mitgenommen werden dürfen. Eine Verweigerung der Mitnahme würde eine Diskriminierung von behinderten Menschen nach Artikel 7 der Bundesverfassung bedeuten.

Andererseits hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, dass sie nicht durch schlecht ausgewählte und ausgebildete Hunde gefährdet bzw. belästigt wird und dies auch jederzeit problemlos nachgewiesen werden kann.

Während Blindenführhunde, die für blinde und sehbehinderte Menschen äquivalente Hilfeleistungen erbringen, bereits seit 1999 in § 39a Bundesbehindertengesetz (geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999) definiert und somit gesetzlich geregelt sind, sind Service- und Signalhunde nur im Rahmen eines Erlasses des Sozialministeriums Zl.44.301/0015-IV/7/2008 vom 20.3.2008 geregelt.

Servicehunde sind besonders ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die körperbehinderten und anfallkranken Menschen, Signalhunde solche, die gehörlosen bzw. hörbehinderten sowie anfallkranken Menschen helfen, ihre Behinderung zu kompensieren, wie dies im o.a. Erlass beschrieben ist.

Dies wird amtlicherseits dadurch dokumentiert, dass alle diese Hunde im Zuge eines Verfahrens bei den Bundessozialämtern in den Bundesbehindertenpass eingetragen werden können - es liegt also unzweifelhaft Bundeskompetenz vor.

Während aber Blindenführhunde, ganz gleich, ob sie durch Firmen bzw. andersartig organisierte Ausbildungsstätten oder durch den Eigentümer des Hundes mit Hilfe anderer Personen ausgebildet wurden, nur als solche bezeichnet werden dürfen, wenn sie einer entsprechenden Begutachtung durch Sachverständige unterzogen wurden, werden für Service- und Signalhunde durch das Sozialministerium bzw. dessen nachgeordnete Dienststellen Bescheinigungen von sogenannten Hundeschulen akzeptiert, während Hunde, die vom jeweiligen Hundeführer selbst ausgebildet wurden, über Auftrag des Bundessozialamtes (BASB) von firmenunabhängigen Sachverständigen begutachtet werden.

Es findet sich hier also eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von behinderten Hundeführern bezüglich ihrer Hunde, einerseits zwischen Besitzern von Blindenführhunden und solchen von Service- bzw. Signalhunden, andererseits zwischen Besitzern von Service- und Signalhunden von „Hundeschulen" und Besitzern selbst ausgebildeter Tiere, wobei Hunde-ausbildung ein freies Gewerbe ist und eine einschlägige Fachkompetenz der Hundeschulen überhaupt nicht nachgewiesen ist.

Im Zuge der Vorbereitungen zur Einführung des § 39a Bundesbehindertengesetz (Blindenführhunde) wurde von den Behindertenverbänden bereits 1997 versucht, gleichzeitig auch eine gesetzliche Regelung für Service- und Signalhunde zu erreichen. Dies wurde vom Sozialministerium mit der Begründung abgelehnt, es gäbe für diese Hundegruppen keine Prüfungsordnung, im Gegensatz zu der damals existierenden Prüfungsordnung für Blindenführhunde.

In der Zwischenzeit wurden – wie angeführt – über Auftrag der zuständigen Bundessozialämter mehrere Service- und Signalhunde nach detaillierten Prüfungsordnungen begutachtet und anschließend in den Bundesbehinderten-pass eingetragen, so dass es kein Argument mehr gegen die vollständige rechtliche Gleichstellung aller Rehabilitationshunde geben kann.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle zum Bundesbehindertengesetz zuzuleiten, die eine Aufnahme von Service- und Signalhunden in das Bundesbehindertengesetz analog zum § 39a BBG (Blindenführhunde) und damit eine rechtliche Gleichstellung aller Rehabilitations-hunde vorsieht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.