1094/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, geändert wird, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folg, geändert:

 

 

Nach dem § 42 a wird der § 42 b eingefügt:

 

„§ 42b. Dem Verwaltungsgerichtshof steht es frei von der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 1 abzusehen und in der Sache gemäß § 42 Abs. 1 letzter Satz selbst zu entscheiden. Von dieser Befugnis hat der Verwaltungsgerichtshof tunlichst dann Gebrauch zu machen, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ohne weitere Verfahrensschritte entscheidungsreif ist.“

 

 

Begründung

 

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stellt einen nicht zu unterschätzenden Schritt der Verwaltungsvereinfachung dar. Die bisher rein kassatorische Kompetenz des VwGH – lediglich ausgenommen der Fall der Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG – erzeugt im Falle der Aufhebung des angefochtenen Behördenaktes eine neuerliche Kette von verwaltungsrechtlichen Schritten der unteren Behörden. Die unteren Behörden sind an die Rechtsansicht des VwGH gebunden und sind zur neuerlichen Rechtsschöpfung in deren Kompetenzbereich veranlasst, womit eben eine neuerliche Belastung der Verwaltungsbehörden entsteht, welche wiederum den Rechtszug zum VwGH prinzipiell eröffnet.

 

Diese offenkundige Mehrbelastung des Verwaltungsgeschehens soll dadurch beseitigt werden, dass dem VwGH auch die Kompetenz der meritorischen Entscheidung zugeordnet wird. In gleicher Weise, wie die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshof ausgestaltet ist, soll der VwGH vor allem in Fällen, in den der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist, nicht kassatorisch vorgehen, sondern die angefochtene Entscheidung im Sinne seiner Rechtsansicht ändern. Damit entfällt das Erfordernis neuerliche Verfahrensschritte in den unteren Behörden, ohne dass die Arbeitsbelastung des VwGH vermehrt würde. Den meritorischen Entscheidungsinhalt zu fassen, stellt keinen höherer Aufwand dar, als den kassatorischen Spruch zu fällen. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen nur geringfügige Ergänzungen im Sachverhaltsbereich erforderlich scheinen. Überdies wird dem VwGH keine Pflicht zur meritorischen Entscheidung übertragen, viel mehr wird seine Kompetenz erweitert, freilich mit der Erwartung, dass im Sinne der wohlverstandenen Verwaltungsökonomie von der reformatorischen Kompetenz gebraucht gemacht werden soll, sofern der zu Entscheidung stehende Rechtsfall keinen oder nur geringen Verfahrensaufwand für die Feststellung des Sachverhaltes erfordert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.